Kurzbeschreibung
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Zuwendungen zusätzlich zur 538 EUR-Grenze (ab 2025: 556 EUR-Grenze) gezahlt werden können, ohne dass Lohnnebenkosten anfallen. Selbst wenn weitere Lohnnebenkosten anfallen, gilt es zu klären, ob sich die Zuwendung dann noch lohnt.
Eckpunkte des Minijobs im gewerblichen Bereich
Der Monatslohn eines Mini-Jobbers darf 538 EUR (ab 2025: 556 EUR) nicht übersteigen.
Die Einhaltung der 538 EUR-Grenze (ab 2025: 556 EUR) ist wie folgt zu prüfen:
- Der Arbeitnehmer übt auch eine sozialversicherungsrechtliche Hauptbeschäftigung aus:
Hat der Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 538 EUR/556 EUR-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 538 EUR (ab 2025: 556 EUR) monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs. Mehrere 538 EUR/556 EUR-Minijobs sind möglich, wenn der Minijobber anstelle einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
- Elternzeit mit oder ohne Bezug von Elterngeld beansprucht,
- Sozialhilfe bezieht,
- Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhält, oder
- am freiwilligen Wehrdienst teilnimmt.
Die vom Arbeitgeber zu tragenden Lohnnebenkosten betragen 30 % zuzüglich der Umlagen und setzen sich wie folgt zusammen:
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung |
15,00 % |
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag Krankenversicherung |
13,00 % |
Pauschale Lohnsteuer |
2,00 % |
Lohnnebenkosten |
30,00 % |
Insolvenzgeldumlage |
0,06 % |
Umlage 1 |
1,10 % |
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft |
0,24 % |
Summe Arbeitgeber |
31,40 % |
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Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung |
3,60 % |
Eine Zeitbeschränkung der Tätigkeit zur Erlangung der Sozialversicherungsfreiheit (seinerzeit die 15 Wochenstunden) oder eine Stundenlohnbegrenzung ist nicht mehr zu beachten. Allerdings ist der Mindestlohn auch bei Minijobbern zu beachten, so dass es zu Arbeitszeitaufzeichnungen kommen muss.
Minijobs, mögliche Zuwendungen, ABC
Aufmerksamkeiten |
Vgl. R 19.6 LStR Aufmerksamkeiten sind kleine Geschenke, also rechtlich Sachleistungen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Solche Sachleistungen, z.B. Blumen, ein Buch, ein Tonträger etc., sind kein Arbeitslohn. Freigrenze beachten: Aufmerksamkeiten sind bis zu 60 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei und gehören nicht zum Arbeitslohn. Vorsicht bei Geldzuwendungen: Auch kleine Geldzuwendungen gehören immer zum Arbeitslohn (vgl. R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Vorsicht bei Prüfung der Freigrenze: In die 60 EUR-Freigrenze gehören auch Speisen, Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes überlässt (vgl. R 19.6 Abs. 2 LStR). |
Bahncard |
Die Bahncard kann der Mitarbeiter auch problemlos und ohne irgendwelche Lohnnebenkosten für private Reisen verwenden. Voraussetzung: Die Kosten der Dienstreise, die ohne die Bahncard entstanden wären, übersteigen die Anschaffungskosten für die Bahncard. |
Berufskleidung |
Vgl. § 3 Nr. 31 EStG Typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Minijobber unentgeltlich oder verbilligt überlässt, ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit umfasst dabei nicht nur die Gestellung der Berufskleidung, sondern auch deren Übereignung (vgl. R 3.31 Abs. 1 LStR). Beweis des ersten Anscheins: Erhält der Arbeitnehmer die Berufsbekleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Die private Nutzung der Kleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Normale Schuhe und Unterwäsche sind daher keine typische Berufskleidung. |
Besonderheit Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung |
Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 4a EStG Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwendungen für die Verpflegung entstanden sind. Die Höhe der pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit. Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. Im Inland gelten folgende Sätze: |
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14 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. (Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 EUR für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätt... |