Um den Vorwurf des Missbrauchs zu vermeiden, sollten möglichst einfache Gestaltungen gewählt werden. Komplizierte Konzepte, die mehrere außergewöhnliche oder artifizielle Schritte erfordern, begründen den Verdacht des Missbrauchs, der schwer zu widerlegen ist. Zu empfehlen ist, die außersteuerlichen Gründe für die Gestaltung zeitnah zu dokumentieren, sodass die Dokumentation in Diskussionen mit der Finanzverwaltung verwendet bzw. vorgelegt werden kann. Die außersteuerlichen Gründe können wirtschaftlicher, aber auch privater Natur sein, müssen aber überzeugend begründen können, warum gerade diese Struktur gewählt worden ist. Wirtschaftliche bzw. unternehmerische Gründe können sein die Schaffung einer sinnvollen Konzernstruktur durch Bildung von Funktions- oder Gebietsholdings, die Bildung von Sparten, Koordination und Organisation der Geschäftsbereiche, Marktnähe, günstige Devisen- und Zollregelungen, Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften und günstige handels-, gesellschafts- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie Vermeidung von Publizitätspflichten und Mitbestimmung. Als private Gründe kommen in Betracht Sicherung des Vermögens für Krisenzeiten, Erleichterung einer künftigen Erbregelung, Aufbau der Alterssicherung eines Gesellschafters oder Vorbereitung einer Wohnsitzverlegung.

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