Verantwortlich und somit auch zuständig für die Mitarbeiterbindung sind grundsätzlich alle am betrieblichen Geschehen Beteiligten – von der Unternehmensleitung bis zu den Mitarbeitern selbst. Es müsste nämlich im allseitigen Interesse liegen, dass Führungskräfte und Mitarbeiter gesund und hoch motiviert in einem gesunden Unternehmen ihre Aufgaben erfüllen.
Da diese allgemeine Forderung (jeder für alle und alle für sich) in der Praxis so nicht erfüllt werden kann, schälen sich einige Gruppen heraus, die sich spezieller mit der Mitarbeiterbindung beschäftigen (sollten):
- Top Management
- Personalleiter und -referenten
- die direkten Vorgesetzten
- die Mitarbeiter selbst
- Betriebsärzte und Arbeitsmediziner, Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- der Betriebsrat
und als Externe:
- Unfallversicherungsträger
- Krankenkassen
- Berufsgenossenschaften
Personaler werden mit den Folgen ungenügender Mitarbeiterbindung (z. B. Krankenstand, sonstige Fehlzeiten, Austritten, Personalmangel) und mit deren statistischem Niederschlag (z. B. Kranken-, Fehlzeitenstatistiken) und den Personalanforderungen der Fachbereiche konfrontiert und sind deshalb als Erste gefordert, Abhilfe zu schaffen. Wo sich Spezialisten um die Personalentwicklung kümmern, können sie auch Aufgaben der Mitarbeiterbindung übernehmen, zum Beispiel: Bewusstmachen der Notwendigkeit, Initiieren der Einführung, Anbieten von Seminaren und Trainings online und Präsenz, Kontrollieren der Umsetzung, Inganghalten des Mitarbeiterbindungsprozesses.
Ebenso wie die Vorgesetzten die "ersten Personalentwickler ihrer Mitarbeiter" sein sollten, sollten sie auch die Schlüsselposition bei der Mitarbeiterbindung sein. Betriebsärzte und Arbeitsmediziner können zum einen krankheitsfördernde Situationen, Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden und zum anderen deren Auswirkungen an den Mitarbeitern feststellen und auf Abhilfe drängen. Zwar haben nur Großunternehmen fest angestellte Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner. Aber auch Mittel- und Kleinbetriebe können die Dienste und Erfahrungen der Arbeitsmediziner nutzen.
Die Befugnisse des Betriebsrats erstrecken sich zum einen auf die Beteiligung bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zum anderen in der Überwachung der Einhaltung und des Vollzugs der staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen.
Letztlich aber trägt jeder Mitarbeiter selbst die Verantwortung für seine Gesundheit und sein Leistungsvermögen. Schließlich hängen sein Lebensgefühl und seine Lebenserwartung von seiner Einsicht und seinem Verhalten ab. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht haben die Arbeitgeber allerdings durch gesetzgeberische gezielte Regelung wie in § 5 des ArbeitsschutzG die Pflicht, nicht nur für die körperliche Sicherheit ihrer Beschäftigten zu sorgen, sondern auch auf deren physische Gesundheit zu achten. Daraus resultiert die Pflicht zur Durchführung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung, die Art der Durchführung muss mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Aufgabe der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmungsrechte in Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes, der Fehlzeitenüberwachung und des Rauch- und Alkoholverbots.
Die betriebliche Gesundheitsförderung ist nach § 20 Abs. 2 SGB V geregelt. Hierin ist vorgesehen, dass die Krankenkassen "den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen können". Schwerpunktmäßig ist es Aufgabe der Unfallversicherungsträger, "mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten".