Die vorliegende Muster-Betriebsvereinbarung ist auf ein softwaregestütztes Mitarbeitermanagement-Tool für das Personalmanagement zugeschnitten. Dabei soll der Beurteilungs- und Zielvereinbarungsprozess zeitsparend umgesetzt werden können.
Es soll ein Leistungsmanagement möglich sein, das zur Steigerung des Mitarbeiterpotentials führt und eine systematische Überprüfung der Fertigkeitsanforderungen der Mitarbeiter ermöglicht. Entwicklungs- und Ausbildungsprogramme sind ebenfalls berücksichtigt, wie auch eine Nachfolge- und Karriereplanung.
Die Muster-Betriebsvereinbarung kann als Grundlage für die Verhandlungen der Betriebspartner eingesetzt werden und dient zur Orientierung. Sie berücksichtigt die Rahmenbedingungen der DSGVO und des BDSG unter besonderer Berücksichtigung der fortschreitenden Möglichkeiten, personenbezogene Daten auch in Korrelation zu sonstigen Betriebs- und Wirtschaftsdaten zu setzen, um hierdurch Indikationen für die Personalplanung des Unternehmens zu gewinnen, wie dies in allen aktuellen Mitarbeiterverwaltungstools geschieht.
Diese Betriebsvereinbarung berührt unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, in denen dem Betriebsrat in unterschiedlicher Intensität Mitwirkungsrechte zustehen.
Zu den stärksten Zustimmungsrechten beim Mitarbeitermanagement gehört die Mitarbeiterbeurteilung nach § 94 BetrVG. Diese unterfällt der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats, sobald der Arbeitgeber sich entscheidet, Beurteilungsgrundsätze aufzustellen. Als Maßnahme der Personalplanung muss er zudem die Einführung systematischer Mitarbeiterbeurteilungen mit dem Betriebsrat rechtzeitig und umfassend beraten, § 92 BetrVG.
Nach Ansicht der Rechtsprechung ist bereits die Einführung von Mitarbeiterjahresgesprächen eine Maßnahme, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Nahezu jede elektronische Weiterverarbeitung erfasster Mitarbeiterdaten löst das Zustimmungserfordernis aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst insoweit auch ein Initiativrecht, die Einführung eines IT-gestützten Mitarbeitermanagements zu fordern.
Im Rahmen der Berufsbildung berücksichtigt dieser Entwurf die erweiterte Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 96 Abs. 1a BetrVG. Hiernach kann eine Einigungsstelle angerufen werden, die eine Einigung versuchen soll, ohne einen Spruch fällen zu dürfen.
Datenschutzrechtlich muss die Betriebsvereinbarung zulässige Verarbeitungszwecke der erfassten Arbeitszeit sowie Zugriffsrechte und Löschroutinen ausgestalten.