(1) Mitzuteilen sind
1. |
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Absatz 2 SchRegO); |
2. |
Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII); |
3. |
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 5 Absatz 2, 9e SeeAufgG i.V.m. § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG); |
4. |
einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
|
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
2. |
n den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – Dienststelle Schiffssicherheit –, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg; |
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3: an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Außenstelle Hamburg-, Sachsenstraße 12 - 14, 20097 Hamburg; |
4. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4:
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