OFD München, Verfügung v. 5.3.2004, S 2205 - 1/2 St 41
Nach dem grundlegenden Urteil IX 60/02, das mit der Veröffentlichung im BStBl 2004 II S. 14 für die Verwaltung bindend ist, sind Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen, die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. 3. Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern. Die bisher anderslautende Verwaltungsanweisung (bisherige Karte 8.1), wonach die Fördermittel im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis einschließlich des Förderjahrs 1996 als Kürzung der Gebäude-AK bzw. HK und damit der AfA-Bemessungsgrundlage zu behandeln sind, ist nicht mehr anzuwenden. Im Hinblick auf im Einzelfall eventuelle verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten (§ 174 Abs. 4 AO) hinsichtlich von ESt-Bescheiden für Jahre, in denen die Fördermittel den Stpfl. ausbezahlt worden sind, wird auf folgende Fallvarianten hingewiesen:
1. Die Stpfl. haben die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage akzeptiert und gegen den/die ESt-Bescheide keinen Einspruch eingelegt.
Im ersten offenen VZ (und in den folgenden Jahren) ist die AfA-BMG um die erhaltenen Fördermittel zu erhöhen. Für die bestandskräftig veranlagten VZ verbleibt es bei der bisherigen Sachbehandlung, da Änderungsvorschriften insoweit nicht einschlägig sind.
2. Die Stpfl. haben die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage nicht akzeptiert und gegen den/die ESt-Bescheide Einspruch eingelegt.
Die Auswirkungen des § 174 Abs. 4 AO sind zu prüfen. Danach kann für den Fall der Aufrechterhaltung der Einsprüche diesen zwar abgeholfen werden, gleichzeitig aber ist zu prüfen, ob die ESt-Bescheide der VZ, in denen die Fördermittel zugeflossen sind, nach § 174 Abs. 4 AO unter Beachtung der dort genannten Regeln für die Festsetzungsfrist geändert werden können. Sollte dies im Einzelfall möglich sein, kann von der Verteilungsmöglichkeit der erhaltenen Fördermittel auf bis zu 10 Jahre Gebrauch gemacht werden; in diesen Fällen wären die ESt-Bescheide dieser Jahre entsprechend zu ändern (jeweils Erhöhung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um 1/10 der Fördermittel und gleichzeitige Korrektur der AfA-BMG um eventuell vorgenommene Kürzungen).
3. Die Stpfl. haben die Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage nicht akzeptiert und gegen den/die ESt-Bescheide Einspruch eingelegt; nach Hinweis auf § 174 Abs. 4 AO nehmen sie den Einspruch aber wieder zurück.
Sachbehandlung wie 1.
Normenkette
EStG § 21