Leitsatz
Es wird keine Mitunternehmerstellung erlangt, wenn die Beteiligung lediglich eine logische Sekunde dauert.
Sachverhalt
Kläger war der Insolvenzverwalter der ehemaligen Klägerin. Diese erwarb mit Vertrag vom 30.5.2005 mit Wirkung zum 1.6.2005, 24 Uhr, die Beteiligung an einer KG, die ein Schiff betrieb. Die Übertragung erfolgte unter den aufschiebenden Bedingungen der Zustimmung der Komplementärin und der Eintragung des Käufers in das Handelsregister. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.6.2005 veräußerte die Käuferin ihren Anteil sogleich weiter. Das Finanzamt erkannte die ehemalige Klägerin nicht als Mitunternehmerin an, da sie mangels Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko nicht Mitunternehmer geworden sei. Hiergegen wurden Einspruch und Klage eingelegt. Die erste Entscheidung des Finanzgerichts in dieser Sache wurde dabei vom Bundesfinanzhof aufgehoben (Az.: IV R 35/10), allerdings aus formellen Gründen. Die Sache war nunmehr erneut durch das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden.
Entscheidung
Auch im zweiten Anlauf hatte die Klage keinen Erfolg, da die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO komme eine gesonderte Feststellung unter Einbeziehung der ehemaligen Klägerin nur dann in Betracht, wenn diese Mitunternehmerin gewesen sei. Dies setze nach der Rechtsprechung Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Beides sei hier nicht gegeben. Mitunternehmerinitiative setze eine Teilnahme an unternehmerische Entscheidungen voraus, Mitunternehmerrisiko erfordere eine wirtschaftliche Teilhabe am Gewinn und Verlust sowie der stillen Reserven. Beides sei hier nicht gegeben, da die Beteiligung von vorneherein auf eine logische Sekunde begrenzt gewesen sei. Es sei objektiv unmöglich gewesen, dass eine Einflussnahme habe stattfinden können. Auch habe ein Haftungsrisiko nicht bestanden.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft die Frage, wann jemand, der nur kurzfristig Gesellschafter war, Mitunternehmer im steuerlichen Sinne geworden ist (Zur Frage der Mitunternehmerschaft im Einzelnen: Kaufmann/Seppelt, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 EStG Rz. 316ff.). Dabei ist es durchaus nicht immer so, dass derjenige, der gesellschaftsrechtlicher Gesellschafter ist, auch steuerlicher Mitunternehmer sein muss. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative vorhanden gewesen sind. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, allerdings nicht im gleichen Umfang. Hieraus wird von der Finanzrechtsprechung geschlossen, dass es an einer Mitunternehmerstellung fehle, wenn aufgrund der zeitlichen Beschränkung keine wirkliche Beteiligung an den wirtschaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft besteht (siehe Kaufmann/Seppelt, in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 EStG Rz. 331; BFH, Beschluss v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung verwundert das Urteil nicht, denn die Gesellschafterstellung bestand hier ja nur eine logische Sekunde, so dass eine Einflussnahme schwerlich möglich war. Aufgrund der Umstände sah das Gericht auch kein Risiko einer Haftung, so dass es die Mitunternehmerschaft verneint. Gleichwohl ist festzuhalten, dass das Gesetz eine Mindestdauer für die Gesellschafterstellung nicht kennt, so dass es jeweils auf die Umstände im Einzelfall ankommt. Erneut wurde die Revision zugelassen, so dass die Entscheidung nicht rechtkräftig ist.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 203/13