a) Inhalt und Ziel der Regelung
Nach § 147b S. 1 AO-E kann das BMF durch Rechtsverordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung soll nach § 147b S. 2 AO-E auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden können.
Nach geltender Gesetzeslage genügt es, wenn der Steuerpflichtige die Daten in einem allgemein erkennbaren Datenformat zur Verfügung stellt und der verwendete Datenträger keine Auswertungssperren oder -erschwernisse enthält (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz. 41c). Insb. ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, seine Datenverarbeitungssysteme so auszurichten, dass diese für das von der Finanzverwaltung genutzte Analyseprogramm IDEA verwertbar sind (FG Münster v. 15.1.2013 – 13 K 3764/09, EFG 2013, 638 = AO-StB 2013, 172; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 41c). Im Betriebsprüfungsalltag kann die unterschiedliche Ausgestaltung von Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen allerdings zu einer Vervielfachung des Aufwands bei der Datenprüfung und damit zu einer Verzögerung der Betriebsprüfung führen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93) und erhöht das Risiko formaler Beanstandungen. Die neue Vorschrift soll dementsprechend dem Außenprüfer das Einlesen sowie die Verarbeitung und Prüfung der Daten erleichtern (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93). In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird hierzu auf die positiven Praxiserfahrungen mit der digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) verwiesen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93).
Beachten Sie: Eine Vereinheitlichung erleichtert insofern nicht nur dem Außenprüfer die Datenprüfung, sondern schafft auch Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen – allerdings um den Preis des Investitionsaufwands für die Implementierung.
b) Reichweite der Verordnungsermächtigung
Die Begründung des Gesetzesentwurfs verweist darauf, dass im Gegensatz zu den durch Verwaltungsschreiben veröffentlichten Schnittstellen bei der Schaffung von Schnittstellen durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung die Pflicht bestehe, die betroffenen Verbände vorab anzuhören, wodurch die Transparenz vergrößert werde (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93). Dieser Vorteil der Verordnungs- gegenüber einer Erlassregelung ist nicht von der Hand zu weisen.
Allerdings ist der Umstand, dass nach § 147b AO-E nicht nur die technische Beschreibung von Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen, sondern auch die allgemeine Verpflichtung zur Nutzung der durch Rechtsverordnung vereinheitlichten Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen, vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt rechtsstaatlich zumindest bedenklich. Die Pflicht zur Implementierung und Nutzung der Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen bedeutet nicht zuletzt aufgrund des damit verbundenen finanziellen Aufwands einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Steuerpflichtigen.
Fehlende Definition "Datenverarbeitungssystem": Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der in § 147b S. 1 AO-E (ebenso wie in § 146 Abs. 7 AO) verwendete Begriff des "Datenverarbeitungssystems" gesetzlich nicht definiert ist, was bereits nach derzeit geltendem Recht zu Problemen bei der Bestimmung der Reichweite des Datenzugriffsrechts des Außenprüfers führen kann (vgl. hierzu Peters/Danielmeyer in Hruschka/Peters/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz. 1.21). Neben "Klassikern" wie Kassen- und Warenwirtschaftssystemen können zu Datenverarbeitungssystemen i.S.v. § 147 Abs. 6 AO bzw. dann § 147b AO-E je nach Tätigkeitsfeld des Unternehmens noch weitere technische Einrichtungen gehören, bei denen die Gewährung des Datenzugriffs bzw. die Schaffung einer einheitlichen Schnittstelle und Datensatzbeschreibung eher fernliegt (vgl. hierzu Peters/Danielmeyer in Hruschka/Peters/von Freeden, Steuerliche Betriebsprüfung, Rz. 2.29 ff.).
Beispiele:
Zu Datenverarbeitungssystemen, die steuerrelevante Daten aufzeichnen, können bspw. Betriebsstundenzähler, Kassen- und Parkscheinautomaten, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge oder Warenautomaten gehören.
Die dargestellten Bedenken werden verstärkt durch den Umstand, dass es nach der neuen Fassung des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO-E zu einer Verwerfung der Buchführung, also einer Aufhebung der Vermutung der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses, führen soll, wenn elektronische Daten nicht nach den Vorgaben des § 147b AO-E i.V.m. der dann geltenden Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden. Dies wiederum führt grundsätzlich gem. § 162 Abs. 2 AO zu einer Schätzungsbefugnis des Prüfers.
Vor diesem Hintergrund wäre eine Regelung vorzuziehen, die – vergleichbar der ...