Nach § 147b S. 1 AO-E kann das BMF durch Rechtsverordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung soll nach § 147b S. 2 AO-E auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden können.

Nach geltender Gesetzeslage genügt es, wenn der Steuerpflichtige die Daten in einem allgemein erkennbaren Datenformat zur Verfügung stellt und der verwendete Datenträger keine Auswertungssperren oder -erschwernisse enthält (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz. 41c). Insb. ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, seine Datenverarbeitungssysteme so auszurichten, dass diese für das von der Finanzverwaltung genutzte Analyseprogramm IDEA verwertbar sind (FG Münster v. 15.1.2013 – 13 K 3764/09, EFG 2013, 638 = AO-StB 2013, 172; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 41c). Im Betriebsprüfungsalltag kann die unterschiedliche Ausgestaltung von Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen allerdings zu einer Vervielfachung des Aufwands bei der Datenprüfung und damit zu einer Verzögerung der Betriebsprüfung führen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93) und erhöht das Risiko formaler Beanstandungen. Die neue Vorschrift soll dementsprechend dem Außenprüfer das Einlesen sowie die Verarbeitung und Prüfung der Daten erleichtern (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93). In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird hierzu auf die positiven Praxiserfahrungen mit der digitalen LohnSchnittstelle (DLS) und der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) verwiesen (vgl. BR-Drucks. 409/22, 93).

Beachten Sie: Eine Vereinheitlichung erleichtert insofern nicht nur dem Außenprüfer die Datenprüfung, sondern schafft auch Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen – allerdings um den Preis des Investitionsaufwands für die Implementierung.

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