Erste Schritte des Gesetzgebers

[Ohne Titel]

RiinFG Dr. Franziska Peters[*]

Das BMF hat den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 vorgelegt, der am 24.8.2022 vom Kabinett beschlossen wurde, durch den auch Vorschriften zur Außenprüfung modernisiert werden sollen. Ziele der Neuregelungen sind die zeitnähere Durchführung und Beschleunigung der Außenprüfungen. Auf Steuerpflichtige kommen erweiterte Mitwirkungspflichten zu; Außenprüfer sollen Prüfungsschwerpunkte benennen und Zwischengespräche führen.

[*] Dr. Franziska Peters ist Richterin am Finanzgericht Münster. Der Beitrag wurde in nichtdienstlicher Eigenschaft verfasst und gibt die persönliche Auffassung der Verfasserin wieder.

I. Einleitung

Am 12.7.2022 hat das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts veröffentlicht, der am 24.8.2022 vom Kabinett beschlossen wurde (BR-Drucks. 409/22 v. 26.8.2022[1]).

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. Nr. L 104/1 v. 25.3.2021) (Amtshilferichtlinie). Über eine EU-weite Meldepflicht für digitale Plattformen sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzliche Besteuerung, insb. von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind.

Darüber hinaus sollen steuerverfahrensrechtliche Bestimmungen der AO, insb. im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell modernisiert werden. Eine Vielzahl von Verbänden und Fachkreisen, u.a. die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband e.V., die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft und der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., haben zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.[2] Der Bundesrat hat am 7.10.2022 eine Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf beschlossen (BR-Drucks. 409/22 (B)). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die für den Bereich der Außenprüfung geplanten Neuregelungen und nimmt eine erste zusammenfassende Bewertung vor.

[1] Der Entwurf ist abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-07-12-Gesetz-zur-Umsetzung-der-Richtlinie-EU-2021-514/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
[2] Sämtliche Stellungnahmen sind abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2022-07-12-Gesetz-zur-Umsetzung-der-Richtlinie-EU-2021-514/0-Gesetz.html.

II. Ziel der Neuregelungen für den Bereich der Außenprüfung

Zeitnahe Durchführung und Beschleunigung der Außenprüfung: Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs besteht das übergeordnete Ziel der Neuregelungen für den Bereich Außenprüfung in der zeitnäheren Durchführung und allgemeinen Beschleunigung der Außenprüfung. Die Entwurfsbegründung nimmt hierbei auf die Regelung zur zeitnahen Betriebsprüfung in § 4a BpO[3] Bezug, merkt aber zugleich an, dass durch diese Regelung in der Betriebsprüfungspraxis noch keine wesentliche und bundeseinheitliche Beschleunigung erreicht worden sei. Die Entwurfsbegründung erkennt außerdem an, dass der in der Praxis teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Die Reform der verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung soll diesen Interessen ebenso Rechnung tragen, wie auf Seiten des Fiskus Bürokratiekosten gemindert und etwaige Steuernachforderungen zeitnäher verwirklicht werden können sollen.

Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten durch die Außenprüfer: Die Neuregelungen sollen nach der Entwurfsbegründung dazu führen, dass Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Die Entwurfsbegründung betont, dass dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im Vordergrund stehen und Außenprüfer und Steuerpflichtige gleichermaßen in die Pflicht genommen werden sollen. Dieser Kooperationsgedanke soll insb. darin zum Ausdruck kommen, dass von den Steuerpflichtigen erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, während die die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen und Zwischengespräche führen sollen. Die neuen Mitwirkungspflichten sollen außerdem dem Verifikationsgebot Rechnung tragen.

[3] Vgl. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) v. 20.7.2011, BStBl. I 2011, 710.

III. Die Neuregelungen im Einzelnen

1. Einleitung

Der Regierungsentwurf sieht eine Vielzahl für Einzelregelungen vor, die mehrere "Stellschrauben" im Ablauf der Betriebsp...

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