Unternehmen, die Altersversorgungsverpflichtungen eingegangen sind, können die Bildung von Plan- und Deckungsvermögen in Betracht ziehen (vgl. zu weiteren Details v. Oertzen/Reich, Ubg 2017, 1). Hintergrund ist die Regelung des § 13b Abs. 3 ErbStG, wonach Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG zählen.

Hierunter fallen jedoch nur Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG einschl. des jungen Verwaltungsvermögens und die Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG (jedoch ohne Berücksichtigung der Schuldenverrechnung und des Sockelbetrags), d.h. eine Begünstigung von jungen Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG) scheidet in diesem Zusammenhang aus (R E 13b.11 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStR 2019).

Die Finanzverwaltung gibt zudem vor, dass eine Verrechnung der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens in der folgenden Reihenfolge stattzufinden hat (R E 13b.11 Abs. 4 ErbStR 2019):

Beraterhinweis Die Bildung von Plan- und Deckungsvermögen kann somit unmittelbar zu einer Eliminierung desjenigen jungen Vermögens führen, welches anderenfalls weder als unschädliches Verwaltungsvermögen behandelt würde (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) noch einer Schuldenverrechnung zugänglich wäre (§ 13b Abs. 8 Satz 1 ErbStG).

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