Zwischen
Catering Muster GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Mustermann
im Folgenden Schuldnerin genannt
und
1. Obst-Lieferant Zitrone e. K., vertr. durch den Inhaber
2. Käse-Lieferant Edamer OHG, vertr. durch den Geschäftsführer
3. Fleisch-Lieferant Salami KG, vertr. durch den Geschäftsführer
4.
5.
6.
im Folgenden Gläubiger genannt
wird aufgrund des Gespräches zwischen allen Beteiligten vom ......... folgende Vereinbarung geschlossen.
Präambel:
Hintergrund der Vereinbarung ist, dass die Schuldnerin durch die Insolvenz einer Produktionsunternehmens, in dem die Schuldnerin die Kantine betrieben hat, in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, aber mittels der Zugeständnisse der Gläubiger und aufgrund der positiven Vertragsverhandlungen mit einem neuen Auftraggeber, Fachhochschule ..., in der Lage sein wird, mittelfristig die aufgelaufenen Schulden bei den Lieferanten-Gläubigern zu regulieren.
Die Schuldnerin hat jedem ihrer Lieferanten ihre Situation offengelegt und die Unterlagen bereitgestellt, die die am Moratorium beteiligten Gläubiger verlangt haben, u. a die letzte Bilanz, Kreditverträge mit der Bank und den Mietvertrag über die Gewerberäume der Schuldnerin. Das in 2019 neu angeschaffte Inventar ist bezahlt und nicht zur Sicherheit übereignet.
Die Muster-Bank aus Musterstadt hat der Schuldnerin keine Erweiterung des bestehenden Kontokorrents zugestanden.
Bis auf zwei haben sich alle restlichen Lieferanten mit dem Moratorium einverstanden erklärt. Obige Gläubiger wissen, dass die zwei sich nicht beteiligenden Lieferanten, deren Forderungen zusammen 8.000 EUR betragen, jederzeit Mahnbescheid beantragen und vollstrecken könnten.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Schuldnerin hat auf Veranlassung obiger beteiligter Gläubiger bis zum 31.5.2023 auf die Hälfte seines künftigen Gehalts verzichtet.
Die Schuldnerin erklärt, dass sie nach Möglichkeit bis zur Tilgung der Gesamtforderung nur bei den beteiligten Gläubigern Ware bestellt, ohne dass ihr im Einzelfall daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen kann.
Bei den sich nicht beteiligenden beiden Lieferanten wird die Schuldnerin die Warensortimente, die sie bei den am Moratorium beteiligten Gläubigern künftig erwerben kann und will, nicht mehr bestellen.
§ 1 Schuldanerkenntnis
Die Schuldnerin erkennt an, obigen Gläubigern aus erbrachten Waren-Lieferungen einen Gesamtbetrag in Höhe von noch 25.000 EUR zu schulden.
Dieser Betrag verteilt sich auf die Gläubiger wie folgt:
1. Obst-Lieferant Zitrone e. K.: ........ EUR = ... % am Gesamtbetrag
2. Käse-Lieferant Edamer OHG: ........ EUR = ... % am Gesamtbetrag
3. Fleisch-Lieferant Salami KG: ........ EUR = ...% am Gesamtbetrag
4.
5.
6.
Die Schuldnerin verzichtet hiermit ausdrücklich auf etwaige Einwendungen bezüglich Grunds und Höhe obiger benannter Forderungen.
Im Gegenzug gewähren die Gläubiger die Stundung und die Ratenzahlung und verzichten teilweise auf ihre Forderungen (siehe § 2). Diesen Verzicht nimmt die Schuldnerin an.
§ 2 Teilerlass, Stundung und Ratenzahlungsverpflichtung
Die Gläubiger erlassen der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung jeweils 10 % ihrer jeweiligen Forderungen.
Die Gläubiger stunden der Schuldnerin die in § 1 bezeichneten Forderungen im Übrigen (90 %) dergestalt, dass der Schuldnerin gestattet wird, diese ratenweise zu tilgen.
Die Schuldnerin verpflichtet sich, ab 1.11.2022 auf die mit dieser Ratenzahlungsvereinbarung zu tilgenden offenen Gesamtforderung von 22.500 EUR die Gläubiger entsprechend ihrer Quote zu befriedigen:
Die Schuldnerin stellt dafür monatlich den auf der Basis des Vormonats wie folgt ermittelten Betrag zur Verfügung: Die Schuldnerin kann vorrangig von den Erlösen die Miete, das Geschäftsführergehalt, Lohn- und Lohnnebenkosten, Waren, betriebliche Steuern und Kosten der Fahrzeuge (Lieferwagen) und bei der Bank die Zinsen zahlen. Der danach verbleibende Überschuss darf, soweit erforderlich und nicht vermeidbar, für die Kredittilgung bei den Banken verwendet werden. Der dann verbleibende Betrag steht den beteiligten Gläubigern uneingeschränkt zur Verfügung.
Im Monat nach dem Abschluss des Moratoriums darf die Schuldnerin die beiden sich nicht beteiligenden Lieferanten-Gläubiger uneingeschränkt befriedigen, ab dem 1.11.2022 nur noch im Verhältnis deren offen stehender Forderungen zum offenen Betrag der beteiligten Gläubiger begleichen.
Soweit die beiden nicht am Vergleich beteiligten Lieferanten-Gläubiger gerichtlich etc. gegen die Schuldnerin vorgehen sollten, wird letztere die anderen beteiligten Lieferanten-Gläubiger sofort informieren, damit die weitere Vorgehensweise erörtert werden kann.
Die beteiligten Gläubiger haben das Recht, die Höhe des ihr monatlich zur Verfügung gestellten Betrages nach vorheriger Ankündigung bei der Schuldnerin zu prüfen. Insoweit gewährt die Schuldnerin Einsicht in ihre Buchhaltungsunterlagen. Das Einsichtsrecht muss einem Gläubiger übertragen werden, den die anderen namentlich...