Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Gebühren für die Müllabfuhr sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Die Leistungen der Müllabfuhr (Müllverarbeitung und Mülllagerung) werden außerhalb des Haushalts erbracht. Zudem widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 35a EStG, Leistungen zu begünstigen, die ohnehin einem sog. Benutzungszwang unterliegen.
Sachverhalt
Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und argumentierte, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr außerhalb des Haushalts erbracht wird.
Entscheidung
Auch das FG ist der Ansicht, dass Müllgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind. Bereits nach dem Wortlaut müssen haushaltsnahe Dienstleistungen eine Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Der Hausmüll fällt zwar im Haushalt an und wird in räumlicher Nähe zum Haushalt abgeholt. Die eigentliche Hauptleistung der Müllabfuhr - die Verarbeitung und Lagerung des Mülls - wird aber außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht und schließt eine Steuerbegünstigung daher aus.
Eine Haushaltsführung erfordert zudem, dass der Haushalt in eigener Verantwortung geführt wird. Die Müllentsorgung liegt jedoch nicht im freien Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, sondern ist nach der regionalen Abfallsatzung an einen Anschluss- und Benutzungszwang geknüpft. Danach muss jeder Eigentümer sein Grundstück an die Abfallentsorgung anschließen und die angefallenen Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen.
Auch der Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung nach § 35a EStG spricht dafür, dass Kosten für die Müllabfuhr steuerlich nicht begünstigt sind. § 35a EStG soll Anreize für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und Schwarzarbeit bekämpfen. Diese Absicht des Gesetzgebers läuft ins Leere, wenn der Eigentümer ohnehin dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Er darf die Arbeiten in diesem Fall weder selbst durchführen noch auf einen Dritten übertragen.
Hinweis
Nicht jede Form der Müllentsorgung ist von einer Förderung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Ist die Entsorgung lediglich als Nebenleistung einer begünstigen Hauptleistung zu werten (z. B. Entsorgung von Schnittgut nach Gartenarbeiten), dürfen auch die Entsorgungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert den Abzug ausdrücklich in Randziffer 12 des BMF-Schreibens v. 15.2.2010.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.01.2011, 4 K 1483/10