Leitsatz
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst sind. Das gilt auch für Arbeitsverträge zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters. Solchen Arbeitsverhältnissen kann die steuerrechtliche Anerkennung nicht mit der Begründung versagt werden, dass mündliche Vertragsänderungen nicht wirksam vereinbart werden können.
Beispiel: Eine BGB-Gesellschaft schließt mit den Ehefrauen der beiden je zur Hälfte beteiligten Gesellschafter schriftliche Arbeitsverträge ab. Es wird vereinbart, dass für Vertragsänderungen die Schriftform notwendig ist. In verschiedenen Vertragsänderungen werden die Monatslöhne der Ehefrauen erhöht. Diese Nachträge sind auf Firmenbögen der Gesellschaft geschrieben und nur von den Ehefrauen unterzeichnet. Das Finanzamt möchte die Lohnaufwendungen und die Direktversicherungsbeiträge für die Ehefrauen der Gesellschafter nicht als Betriebsausgabe anerkennen, weil es an bürgerlich-rechtlich wirksamen Vereinbarungen fehlt.
Den bestehenden Arbeitsverhältnissen zwischen der Gesellschaft und den Ehefrauen ihrer beherrschenden Gesellschafter kann die Anerkennung nicht versagt werden. Weder die Einigung über die Schriftform noch die Aufhebung der Schriftformklausel sind formbedürftig. Dies gilt selbst dann, wenn die Vertragsparteien an das Schriftformerfordernis nicht gedacht haben. Im Ergebnis ist deshalb der vertraglich vereinbarte Formzwang gegenüber späteren mündlichen Abreden wirkungslos.
Eine mündlich oder stillschweigend getroffene Abrede ist als klar und von vornherein vereinbart anzusehen, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass den Zahlungen des Arbeitgeber-Ehegatten oder der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Arbeitnehmer-Ehegatten eine entgeltliche Vereinbarung zugrunde liegt. Aus der tatsächlichen Durchführung der stillschweigenden oder mündlich geschlossenen Vereinbarung, insbesondere aus der regelmäßigen Zahlung der geänderten Bezüge an die Arbeitnehmer-Ehegatten ist auch für einen außenstehenden Dritten erkennbar, dass die Leistungen der Ehefrauen ab den vereinbarten Zeitpunkten nur gegen das geänderte Entgelt erbracht werden sollten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.04.1999, VIII R 81/94