FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 9.6.2015, VI 303 - S 2255 - 152

Besteuerungsanteil von Renten; Neuberechnung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente”

Ab dem 1.7.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es ist gefragt worden, in welcher Höhe die „Mütterrente” der Besteuerung unterliegt. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Rentenerhöhung infolge der sogenannten „Mütterrente” ist keine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG. Bei der sich durch den Mütterrentenzuschlag ergebenden Änderung des Jahresbetrags der Rente handelt es sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG. Dies hat zwangsläufig die Neuberechnung des Rentenfreibetrags zur Folge.

Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat zu erfolgen, wie in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1223) dargestellt.

Die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat folgende Auswirkungen:

  • Der anzuwendende Besteuerungsanteil für den Rentenzuschlag bestimmt sich weiterhin nach dem Jahr des Beginns der Rente und nicht nach dem Beginn des Mütterrentenzuschlags.
  • Allerdings sind aufgrund der Rückbeziehung auf das Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns – frühestens auf das Jahr 2005 – die auf den Mütterrentenzuschlag insoweit entfallenden regelmäßigen Rentenanpassungen aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Rentenfreibetrags herauszurechnen.

Aufgrund der erstmaligen Auszahlung des Mütterrentenzuschlags zum 1.7.2014 erfolgt eine Anpassung des Rentenfreibetrags – und damit eine Erhöhung – im Jahr 2014 (Auszahlung für ½ Jahr) und außerdem im Jahr 2015 (Auszahlung für ein volles Jahr). In beiden Jahren ändert sich die Höhe des Jahresbetrags der Rente, und diese Anpassungen beruhen zumindest teilweise nicht auf einer regelmäßigen Rentenanpassung. Die Berechnungsschritte zur Ermittlung des Rentenanpassungsbetrags ergeben sich aus dem nachfolgenden Beispiel.

Frau M bezieht seit 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Jahresbetrag der Rente 2005 betrug 10.974,60 EUR; der seinerzeit festgestellte Rentenfreibetrag beträgt 5.487,30 EUR.

Für das Jahr 2014 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im ersten Halbjahr bezieht Frau M eine monatliche Rente in Höhe von 984,90 EUR. Diese Rente wird aufgrund der regelmäßigen Rentenanpassung ab dem 1.7.2014 auf 1.001,35 EUR erhöht. Zusätzlich erhält Frau M seit dem 1.7.2014 einen Mütterrentenzuschlag für 3 „West-Kinder”. Es ergibt sich für Frau M eine zusätzliche monatliche Rentenzahlung von 85,83 EUR (3 × 28,61 EUR). Ab dem 1.7.2014 erhält Frau M somit eine Rente in Höhe von 1.087,18 EUR (1.001,35 EUR zzgl. 85,83 EUR).

Veranlagungszeitraum 2005

Jahresbetrag der Rente    
Monatsrente 35 pers. Entgeltpunkte × 26,13 EUR 914,55 EUR
Jahresbetrag 12 × 914,55 EUR 10.974,60 EUR
Besteuerungsanteil 50 %  
     
zu besteuern   5.487,30 EUR
Rentenfreibetrag   5.487,30 EUR
Die „durchschnittliche Monatsrente” 2005 beträgt 914,55 EUR.

Veranlagungszeitraum 2014

Jahresbetrag der Rente (ohne Mütterrentenzuschlag)
1-6/2014 6 × 984,90 EUR 5.909,40 EUR
(35 pers. Entgeltpunkte × 28,14 EUR = 984,90 EUR)
7-12/2014 6 × 1.001,35 EUR + 6.008,10 EUR
(35 pers. Entgeltpunkte × 28,61 EUR = 1.001,35 EUR)
    11.917,50 EUR
Mütterrentenzuschlag ab 7/2014 6 × 85,83 EUR + 514,98 EUR
(3 pers. Entgeltpunkte × 28,61 EUR = 85,83 EUR)
Summe (Jahresbetrag der Rente)   12.432,48 EUR

Die Erhöhung des Jahresbetrags der Rente beruht nicht nur auf regelmäßigen Rentenanpassungen. Es hat eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags zu erfolgen: Im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags (VZ 2005) betrug die durchschnittliche monatliche Rente 914,55 EUR (10.974,60 EUR / 12). In der monatlichen Rentenzahlung des ersten Halbjahres 2014 in Höhe von 984,90 EUR sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 70,35 EUR (984,90 EUR – 914,55 EUR) enthalten. In den monatlichen Rentenzahlungen des zweiten Halbjahres 2014 (ohne Mütterrentenzuschlag) in Höhe von 1.001,35 EUR sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 86,80 EUR (1.001,35 EUR – 914,55 EUR) enthalten. D. h., von dem ohne Mütterrentenzuschlag ab 1.7.2014 gezahlten Betrag entfallen 8,6683 % (86,80 EUR /1.001,35 EUR × 100) auf regelmäßige Anpassungen. Dies bedeutet dass auch in dem ab Juli 2014 gezahlten Mütterrentenzuschlag insgesamt 8,6683 % der Auszahlung auf regelmäßige Rentenanpassungen entfallen, d.h. 7,44 EUR (3 × 28,61 EUR × 8,6683 %).

In der Jahresrente 2014 sind somit folgende regelmäßige Anpassungen enthalten:

984,90 EUR - 914,55 EUR = 70,35 EUR 6 × 70,35 EUR 422,10 EUR
1.001,35 EUR - 914,55 EUR = 86,80 EUR 6 × 86,80 EUR 520,80 EUR
3 × 28,61 EU...

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