OFD Magdeburg, Verfügung v. 11.3.2011, S 7238 - 6 - St 243

 

1. Allgemeines

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310) mit Wirkung vom 16.12.2004 neu gefasst.

Der Gesetzestext begünstigt die Eintrittsberechtigungen für Konzerte. Nach dem Sinn des Gesetzes ist damit die Ausgabe einer entgeltlichen Eintrittsberechtigung durch einen Unternehmer gemeint, der ein Konzert veranstaltet oder als ausübender Künstler eine vergleichbare Darbietung erbringt (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Anm. 998 und 999). Der Begriff ausübender Künstler umfasst sowohl die Leistungen eines Solisten als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen ausübenden Künstler (z.B. Orchester oder Chöre). Eine inhaltliche Änderung ist nach der Gesetzesbegründung mit der Neufassung nicht verbunden. Lediglich die den Ensembles vergleichbaren Leistungen eines Solisten werden nach der Neufassung auch vom Gesetzestext erfasst.

Sofern nicht bereits die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 UStG greift, ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet (vgl. USt-Kartei ST § 4 Nr. 20 UStG Karte 1). Die für die Abgrenzung der Leistungen bisher geltenden Grundsätze sind auch auf die geänderte Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG anzuwenden.

 

2. Eintrittsberechtigung für Konzerte

 

2.1 Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG i.d.F. bis 15.12.2004)

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 1. Halbsatz UStG (a. F.) waren u. a. die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre ermäßigt zu besteuern. Hierzu gehören alle Musiker- und Gesangsgruppen mit zwei oder mehr Mitwirkenden (Abschn. 4.20.2 Abs. 1 UStAE).

Die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ersetzt die Worte ‚Orchester, Kammermusikensembles und Chöre’ durch die bereits im bisherigen Halbsatz 2 verwendete Formulierung ‚Konzerte’.

 

2.2 Veranstaltung von Konzerten (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG i.d.F. bis 15.12.2004)

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a 2. Halbsatz UStG (a. F.) begünstigte die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer. Hierbei handelt es sich um Unternehmer, die selbst kein eigenes Orchester unterhalten, sondern Konzerte organisieren und durchführen.

Auch ein Solokünstler ist ein anderer Unternehmer, wenn er selbst Veranstalter seiner Darbietung ist, der Leistungsaustausch also unmittelbar zwischen dem Solokünstler und dem Publikum stattfindet.

Als Konzert sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen anzusehen. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (BFH-Urteil vom 26.4.1995, XI R 20/94, BStBl 1995 II S. 519).

Bei Veranstaltungen mit vortragenden Künstlern werden zum einen Leistungen der Künstler an den Veranstalter erbracht und zum anderen erbringt der Veranstalter eine Leistung an das Publikum.

Eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer begünstigten Veranstaltung ist, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Deshalb müssen Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.

Ist der Zweck der Veranstaltung durch den Live-Auftritt einer Rock- bzw. Popgruppe, die namentlich besonders angekündigt wird, geprägt und deretwegen die Jugendlichen die Veranstaltung besuchen, ist die Veranstaltung als Konzert einzustufen (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.5.2003, EFG 2003 S. 1275).

Auch eine Techno-Veranstaltung ist eine Konzertveranstaltung, wenn die musikalische Darbietung in den Vordergrund tritt. Unerheblich ist, dass keine konventionellen Musikinstrumente genutzt, sondern die Musik durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird. Plattenteller, Mischpulte und CD-Player, die zum Vortrag der Musikstücke genutzt werden, stellen dann die Instrumente dar (BFH-Urteil vom 18.8.2005, BStBl 2006 II S. 101)

Nicht begünstigt sind z.B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten (Abschnitt 12.5 Abs. 2 Satz 12 UStAE).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die auftretenden Künstler unterscheiden, ob ihre Leistungen im Rahmen einer nicht begünstigten Veranstaltung erbracht werden. Ihre Leistungen an einen Veranstalter können damit unabhängig von dem für die Veranstaltung anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.

 

3. Leistungen ausübender Künstler an den Veranstalter

Mit Urteil vom 23.10.2003, Rs. C-109/02 (BStBl 2004 II S. 337, Berichtigung S. 482) hat der EuGH entschieden, dass für die ...

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