BMF, Schreiben v. 16.9.2005, IV A 6 - S 7344 - 41/05 , BStBl I 2005, 877

4 Anlagen (hier nicht enthalten)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

– USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2005
– Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2005
– Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2005
– USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2005

(2) Durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310, BStBl 2004 I S. 1158) wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) um Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG erweitert. Die Änderung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art. 22 Abs. 5 EURLUmsG).

(3) Durch Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG wurde § 15a UStG neu gefasst. Außerdem wurde § 44 UStDV durch Art. 6 Nr. 2 EURLUmsG geändert. Die Änderungen sind am 1.1.2005 in Kraft getreten (Art. 22 Abs. 5 EURLUmsG). Die Neuregelungen sind auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegenden Umsätze nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden.

(4) Durch Art. 5 Nr. 22 Buchst. e des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wurde § 18 Abs. 12 UStG mit Wirkung vom 1.1.2005 neu aufgenommen. Durch Art. 5 Nr. 15 EURLUmsG wurde § 18 Abs. 12 Satz 1 UStG mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefasst.

(5) Im Vordruckmuster USt 2 A – Abschnitt E – sind die vorzunehmenden Eintragungen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die Neufassung des § 15a UStG durch das EURLUmsG angepasst worden. Die Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 72 bis 89 (Kennzahlen 357, 359, 369, 370 bis 372) beziehen sich, soweit erforderlich, auch auf sonstige Leistungen.

(6) Im Vordruckmuster Anlage UR sind im Abschnitt C – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) – die Bemessungsgrundlage und die Steuer für Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) in der Zeile 26 (Kennzahlen 883/884) einzutragen.

(7) Im Vordruckmuster Anlage UN wurde ein neuer Abschnitt B – Anrechenbare Beträge – aufgenommen. In Zeile 19 (Kennzahl 888) sind die bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichtete Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 5b Satz 2 UStG) und in Zeile 20 (Kennzahl 886) die entrichtete Sicherheitsleistung (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG) einzutragen. Die Summe dieser Beträge ist in Zeile 106 der Steuererklärung – USt 2 A – zu übertragen. Der bisherige Abschnitt B im Vordruckmuster Anlage UN wird Abschnitt C.

(8) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auf jeder Vordruckseite einzutragen. Abweichend von Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1049 wird aus erfassungstechnischen und organisatorischen Gründen zugelassen, dass die bisherigen Seiten des Mantelbogens (Vordruckmuster USt 2 A) nicht mehr untrennbar mit einander verbunden sein müssen.

(9) Die übrigen Änderungen gegenüber den Vordruckmustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(10) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(11) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(12) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 877

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