Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 11.03.1998, 35-S 7352a-1/21-12178
1.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:
(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 a UStG) ist ab 1. April 1998 das beiliegende Vordruckmuster
USt 1 B Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
zu verwenden.
(2) Aufgrund des Artikels 5 Nr. 1 i.V.m. Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) wird der allgemeine Steuersatz ab 1. April 1998 erhöht. Dementsprechend wurde in Zeile 50 des Vordruckmusters USt 1 B die Angabe der Umsatzsteuer zum Steuersatz ab 1. April 1998 von 16 v.H. aufgenommen. Außerdem wird in Zeile 50 darauf hingewiesen, dass für Erwerbe bis zum 31. März 1998 noch der Steuersatz von 15 v.H. anzuwenden ist.
(3) Die Änderungen in dem beiliegenden Vordruckmuster USt 1 B gegenüber dem bisherigen Muster berücksichtigen diese Änderungen.
(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1 b UStG) insbesondere zu verwenden von
- Privatpersonen,
- nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,
- Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.
(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1 a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.
(7) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters kann jedoch abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
(8) Da die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung im Freistaat Sachsen noch nicht im automatisierten Verfahren bearbeitet wird, kann der vom Finanzamt auszufüllende Teil (Bearbeitungshinweis) auf der Rückseite des Vordrucks entsprechend den Erfordernissen gestaltet werden.
(9) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(10) Dieses Schreiben tritt mit Wirkung vom 1. April 1998 an die Stelle des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 1994, Az.: 35-S 7352a-1/13-75314.
2.
Die Vordrucke oder die zur Herstellung der Vordrucke benötigten seitenverkehrten Positivfilme können von der Bundesdruckerei – Zweigbetrieb Bonn–, Postfach 20 02 05, 53132 Bonn (Tel.: 0228/3 82-0; Telefax 0228/3 82 02-22), unter Angabe der
Auftragsnummer 72116201
bezogen werden.
Textziffer 1 dieses Schreibens entspricht dem BMF-Schreiben vom 13. Februar 1998, Az.: IV C 4-S 7352a-2/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen wird.
Dieser Erlass entspricht der Verfügung der OFD Chemnitz vom 19.03.1998, Az.: S 7352a-1/2-St 34.
Normenkette
§ 18 Abs. 5a UStG