2.1 Steuerpflicht
2.1.1 Sachliche Steuerpflicht (Steuerpflichtiger Vorgang)
Der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser liegt vor, wenn mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod der M ist deren Vermögen auf T übergegangen. T ist als Tochter der M gesetzliche Erbin erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB). Damit liegt ein Erwerb von Todes wegen vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser unterliegt damit der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
2.1.2 Persönliche Steuerpflicht
Steuerpflicht der Erblasserin M
Unbeschränkte Steuerpflicht tritt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), oder deutsche Staatsangehörige, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ErbStG).
Die Erblasserin M hatte zur Zeit ihres Todes keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie war auch keine deutsche Staatsangehörige. Damit ist M keine Inländerin. Damit liegt für M keine unbeschränkte Steuerpflicht vor.
Beschränkte Steuerpflicht tritt ein für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Zum Inlandsvermögen gehören unter anderem das inländische Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 121 Nr. 4 BewG). Das von M vererbte Grundstück liegt in der Schweiz. Damit handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen. Damit liegt kein Inlandsvermögen vor.
Bei den von M vererbten Gesellschaftsanteilen handelt es sich um Anteile an einer schweizerischen Aktiengesellschaft. Damit fehlt es an Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Damit liegt auch hier kein Inlandsvermögen vor.
Damit liegt für M auch keine beschränkte Steuerpflicht vor Da M keine deutsche Staatsangehörige war, kann auch keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG) vorliegen.
Steuerpflicht der Erbin T
Unbeschränkte Steuerpflicht tritt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 3 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), oder deutsche Staatsangehörige, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ErbStG).
Die Erbin T hatte zur Zeit des Todes der Erblasserin M einen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist T Inländerin.
Damit liegt für T unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein für den gesamten Vermögensanfall der T (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Umfasst ist damit das gesamte von T geerbte in- und ausländische Vermögen, hier also das Grundstück und die Gesellschaftsanteile.
Ergebnis Steuerpflicht
Für die Erbin T liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor. Für die Erblasserin M liegt keine Steuerpflicht in Deutschland vor.
2.2 Steuerpflichtiger Erwerb
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Eine Steuerfreiheit kann sich ergeben aus §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18 ErbStG.
Steuerpflichtiger Erwerb sind hier das Grundstück und die Gesellschaftsanteile. Zu einer möglichen Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften kann hier keine Aussage gemacht werden.
2.3 Zeitpunkt der Steuerentstehung
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Die Steuer entsteht damit im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin M.
2.4 Besteuerungsrecht nach dem DBA
2.4.1 Anwendbares DBA
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer (DBA). Das Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten (Art. 1 DBA).
Es geht um den Nachlass der Erblasserin M.
Einen Wohnsitz hatte der Erblasser in Deutschland, wenn er Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland war (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA). Die Erblasserin M war im Zeitpunkt ihres Todes keine Inländerin im Sinne des ErbStG (siehe oben). Damit hatte M keinen Wohnsitz in Deutschland.
Einen Wohnsitz hatte der Erblasser in der Schweiz, wenn er dort im Sinne des schweizerischen Erbschaftsteuerrechts Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder wenn dort der Erbgang zu eröffnen ist (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA).
Die Erblasserin M hatte im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz im Vertragsstaat Schweiz.
Damit ist das Abkommen im vorliegenden Fall anwendbar. Wohnsitzstaat i. S. des Abko...