2.1.1 Sachliche Steuerpflicht (Steuerpflichtiger Vorgang)
Der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser liegt vor, wenn mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf einen oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Mit dem Tod der M ist deren Vermögen auf T übergegangen. T ist als Tochter der M gesetzliche Erbin erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB). Damit liegt ein Erwerb von Todes wegen vor (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser unterliegt damit der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
2.1.2 Persönliche Steuerpflicht
Steuerpflicht der Erblasserin M
Unbeschränkte Steuerpflicht tritt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 1 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), oder deutsche Staatsangehörige, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ErbStG).
Die Erblasserin M hatte zur Zeit ihres Todes keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie war auch keine deutsche Staatsangehörige. Damit ist M keine Inländerin. Damit liegt für M keine unbeschränkte Steuerpflicht vor.
Beschränkte Steuerpflicht tritt ein für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Zum Inlandsvermögen gehören unter anderem das inländische Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) und Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 121 Nr. 4 BewG). Das von M vererbte Grundstück liegt in der Schweiz. Damit handelt es sich nicht um inländisches Grundvermögen. Damit liegt kein Inlandsvermögen vor.
Bei den von M vererbten Gesellschaftsanteilen handelt es sich um Anteile an einer schweizerischen Aktiengesellschaft. Damit fehlt es an Sitz oder Geschäftsleitung im Inland. Damit liegt auch hier kein Inlandsvermögen vor.
Damit liegt für M auch keine beschränkte Steuerpflicht vor Da M keine deutsche Staatsangehörige war, kann auch keine erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG) vorliegen.
Steuerpflicht der Erbin T
Unbeschränkte Steuerpflicht tritt im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein, wenn der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Var. 3 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), oder deutsche Staatsangehörige, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ErbStG).
Die Erbin T hatte zur Zeit des Todes der Erblasserin M einen Wohnsitz in Deutschland. Damit ist T Inländerin.
Damit liegt für T unbeschränkte Steuerpflicht vor. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt ein für den gesamten Vermögensanfall der T (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG). Umfasst ist damit das gesamte von T geerbte in- und ausländische Vermögen, hier also das Grundstück und die Gesellschaftsanteile.
Ergebnis Steuerpflicht
Für die Erbin T liegt unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor. Für die Erblasserin M liegt keine Steuerpflicht in Deutschland vor.