Leitsatz

1. Wird im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1990 das „mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs” nach § 10 Abs. 4 GewStG DDR durch Addition des Gewerbeertrags 1990 und des (anteiligen) Gewerbeertrags 1991 ermittelt (vgl. BFH-Urteil v. 25.10.1995, I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74) und ist der (anteilige) Gewerbeertrag 1991 negativ, so mindert er das mutmaßliche Ergebnis der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebs.

2. Offen bleibt für diesen Fall die Frage, ob für 1990 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festzustellen ist, wenn sich dieser ausschließlich aus dem (anteiligen) negativen Ergebnis des Jahres 1991 ergibt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.05.1999, I R 38/98

Anmerkung

Die Entscheidung I R 38/98 betrifft die Festsetzung des Gewerbeertrags 1990 für eine im Beitrittsgebiet zum 1.7.1990 gegründete AG. Da im Beitrittsgebiet im Jahr 1990 noch das GewStG DDR anzuwenden war, mußte der Gewerbeertrag 1990 nach dessen Regeln ermittelt werden. Für den Fall der Neugründung eines Gewerbebetriebs im Laufe des Erhebungszeitraums sieht § 10 Abs. 4 GewStG DDR vor, daß als Gewerbeertrag das mutmaßliche Ergebnis der ersten zwölf Monate des Gewerbebetriebs anzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung bzw. Schätzung des mutmaßlichen Ergebnisses verweist der BFH auf sein Urteil v. 25.10.1995, I R 138/94, BStBl 1996 II S. 74.

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