Von dieser Entscheidung profitieren Geringverdiener mit Kindern (im Streitfall 1990 3 Kinder, 1991 4 Kinder mit Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG von 750 DM je Kind). Die Kläger waren 1990 zu einer Einkommensteuer von 0 DM veranlagt worden. Der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG von 13.448 DM hatte zu einem zu versteuernden Einkommen von 18.645 DM geführt; die tarifliche Einkommensteuer von 1.398 DM war von dem Baukindergeld von 2.250 DM aufgezehrt worden. Erst im Folgejahr (Streitjahr 1991) bemerkten die Kläger, daß sie auch mit einem Abzugsbetrag von 9.090 DM zu einer Einkommensteuer von 0 DM gekommen wären; sie begehrten daher die Nachholung eines Abzugsbetrags von 4.358 DM aus 1990.
Finanzamt und Finanzgericht stellten hingegen darauf ab, daß maßgeblich i. S. der Nachholung die Auswirkung auf die „tarifliche Einkommensteuer” sei; hiernach müsse das Baukindergeld unberücksichtigt bleiben, weil es die tarifliche Einkommensteuer nicht berühre, diese vielmehr „ermäßige” ( § 2 Abs. 6 , §§ 34f EStG ). Dieser formalen Betrachtungsweise ist der BFH nicht gefolgt. Ihr stand der Zweck des § 10e EStG entgegen, familiengerechtes Wohnen zu fördern.
Für die Zeit ab 1992 hat der Gesetzgeber das Problem ohnehin entschärft und Steuerpflichtigen in § 34f Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG gestattet, nicht ausgenutztes Baukindergeld auf die 2 vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückzutragen und auf bis zu 2 Veranlagungszeiträume nach Ende des Abzugszeitraums vorzutragen . Der Senat äußert sich nicht, welche Bedeutung seine Rechtsprechung unter der neuen Gesetzesfassung hat. M. E. bleibt den Steuerpflichtigen die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit. Die Frage, welche Lösung für Geringverdiener mit Kindern am günstigsten ist, erfordert dann mehrere Rechnungen. Diese Mühe dürfte sich aber lohnen.
Kinderzulage/Baukindergeld