Leitsatz
Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.
Normenkette
§ 3 Abs. 1, § 5 InvZulG 1999
Sachverhalt
Eine KG teilte ihr unter Denkmalschutz stehendes Gebäudeensemble im Fördergebiet in Wohnungseigentum auf und schloss mit zwei Maklern eine Vertriebsvereinbarung, die vorsah, dass eine etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zustehen sollte.
Der Kläger erwarb mit "Werklieferungsvertrag über WEG-Eigentum" acht Eigentumswohnungen, die die KG herzustellen und auszustatten hatte. Der Festpreis war in Raten entsprechend dem Baufortschritt fällig. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen gingen nach Abnahme des Kaufgegenstands und vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Kläger über. Dieser vermietete die Wohnungen.
Die KG beantragte und erhielt für nachträgliche Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten, die das Gebäudeensemble betrafen und teilweise auf die Wohnungen des Klägers entfielen, eine Zulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 InvZulG 1999 für das Jahr 2000. Kurz darauf beantragte der Kläger ohne Erfolg Investitionszulage für die Anschaffung der acht Wohnungen, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem Werklieferungsvertrag von der KG durchgeführt wurden (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG 1999). Die Klage blieb ohne Erfolg (FG Berlin, Urteil vom 15.02.2006, 2 K 2610/03, Haufe-Index 1494513, EFG 2006, 921).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil: Der Kläger war "nur" Erwerber und der Anspruch des Bauträgers daher ihm gegenüber vorrangig.
Hinweis
1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1–3 InvZulG 1999 konnte für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden Investitionszulage beansprucht werden – und zwar sowohl für nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an vor dem 01.01.1991 fertiggestellten Gebäuden als auch für die Anschaffung derartiger Gebäude, soweit an ihnen nach dem Abschluss des obligatorischen Vertrags nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt wurden.
Beim Erwerb von einem Bauträger bestand mithin eine Anspruchskonkurrenz: Die Zulage konnte sowohl dem die Arbeiten ausführenden Unternehmer als auch dem Käufer gewährt werden. Der Anspruch des Erwerbers war jedoch nachrangig, denn er hing – so ausdrücklich § 3 Abs. 1 S. 3 InvZulG 1999 – davon ab, dass kein anderer Anspruchsberechtigter Investitionszulage in Anspruch nimmt.
2. Der Kläger hatte acht fertigzustellende Eigentumswohnungen von einem Bauträger, einer KG, erworben und eine ganze Batterie von Argumenten aufgefahren, warum die Investitionszulage ihm und nicht dem Bauträger zustehe: Er selbst und nicht der Bauträger sei Hersteller. Das InvZulG wolle den Investor subventionieren. Sehe man den Bauträger als Hersteller an, könne der Investor auf die Gewährung der Investitionszulage nicht mehr vertrauen, § 3 InvZulG 1999 verfehle dann sein Ziel. Der Bauträger würde dann durch den höheren Kaufpreis und die Investitionszulage doppelt gefördert. Der Bauträger habe die Wohnungen auch nicht, wie von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 vorausgesetzt, zur Nutzung überlassen, sondern veräußert. Nach der Vertriebsvereinbarung zwischen Bauträger und Makler sollte eine etwaige Investitionszulage dem Erwerber zustehen, dies mache die Antragstellung des Bauträgers (§ 5 InvZulG 1999) unwirksam. Sämtliche Argumente hat der BFH verworfen. Im Einzelnen:
3. Die im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe der Herstellung, der Herstellungsarbeiten bzw. der Herstellungskosten entsprechen der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung. Der Kläger hatte danach ("nur") angeschafft, obwohl die Wohnungen bei Vertragsschluss noch nicht fertiggestellt waren.
Nach § 15 Abs. 1 EStDV ist Bauherr, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt, d.h. wer der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt – das war der Bauträger, während der Kläger auf das Baugeschehen keinen maßgeblichen Einfluss nehmen konnte. Der Bauträger führte die begünstigten Arbeiten als Eigentümer im eigenen Namen und (wegen des mit dem Erwerber vereinbarten Festpreises) für eigene Rechnung durch und trug bis zur Abnahme und vollständiger Kaufpreiszahlung die Gefahr.
4.Die Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an Mietwohngebäuden hängt – anders als die Zulage nach § 2 InvZulG 1999 bis 2010 – nicht von der Zugehörigkeit der Gebäude zum Anlagevermögen ab oder davon, wer die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken verwirklicht. Der Bauträger konnte also die Zulage beanspruchen, obwohl das Gebäudeensemble bzw. die Wohnungen zu seinem Umlaufvermögen gehörte und die Wohnungen nicht von ihm, sondern vom Kläger nach Abschluss der nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten zu Wohnzwecken vermietet wurden.
5. Der Zulagenberechtigung des Bauträgers stand schließlich nicht entgeg...