Leitsatz
Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung ist nicht zu ändern, wenn nachträglich eine unvollständige Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde eingereicht wird.
Sachverhalt
Die Kläger machten Aufwendungen nach § 10 f EStG für den Erhalt eines Baudenkmals geltend. Diese wurden nicht anerkannt, da keine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorlag. Die Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig. Nunmehr reichten die Kläger eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde ein. Das Finanzamt lehnte die Änderung der Steuerfestsetzung ab. In ihrem erfolgslosen Einspruch führten die Kläger an, die Bescheinigung des Landesdenkmalamts sei ein Grundlagenbescheid, so dass eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erfolgen habe.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zwar sei es zutreffend, dass der Bescheid des Landesdenkmalamts ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei. Hier sei aber dieser Grundlagenbescheid ein unvollständiger Grundlagebescheid, der nicht alle Voraussetzungen für die begehrte Änderung erfülle. Auch das Finanzamt habe hier noch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen für Baudenkmale in Betracht komme. Im Fall eines unvollständigen Grundlagenbescheides gelte aber § 175 AO nicht, eine Änderung des Einkommensteuerbescheides habe nicht erfolgen müssen.
Hinweis
Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als die Frage, welche steuerlichen Folgen sich bei einem unvollständigen Grundlagebescheid ergeben, bislang nicht abschließend geklärt ist. Unzweifelhaft ist gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Unzweifelhaft ist nunmehr auch, dass die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde als Grundlagenbescheid anzusehen ist (vgl. BMF, Schreiben v. 16.5.2007, BStBl 2007 I S. 475). Offensichtlich erscheint auch, dass ein nichtiger Grundlagenbescheid keine Änderung des Folgebescheids nach sich zieht (Frotscher, in Schwarz, AO, § 175 AO Tz. 10). Hinsichtlich der Wirkung eines unvollständigen, aber nicht nichtigen Grundlagenbescheids wird man m.E. zu differenzieren haben. Der Grundlagenbescheid muss zumindest den Inhalt aufweisen, der es ermöglicht, seinen maßgeblichen Regelungsinhalt zu erfassen. Ob dies hier der Fall war, kann nicht abschließend geklärt werden, da die Entscheidungsgründe in diesem Fall nur eingeschränkt dargestellt wurden.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2010, 12 K 12222/09