Kommentar
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ). Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Als Werbungskosten abziehbar sind grundsätzlich auch Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen.
Hierzu zählen auch öffentliche Abgaben , soweit sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG ). Sofort als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen sind hiernach auch Erschließungsbeiträge, sofern sie nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden anzusehen sind.
Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es damit in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Werden dagegen vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert , führen Erschließungsbeiträge nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahmen „in seiner Substanz oder seinem Wesen” verändert. Der Charakter eines Grundstücks wird insbesondere durch Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit bestimmt. Solange diese Merkmale unverändert bleiben, werden Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht berührt. Nicht entscheidend ist, ob die Maßnahmen aus anderen Gründen zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben.
Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, durch die eine bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt wird, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird, weil sich die öffentliche Straße nicht wesentlich von der bisherigen privaten Erschließung unterscheidet.
BFH, Urteil v. 7. 11. 1995, IX R 99/93.
2. Ebenso wurde zu Erschließungsbeiträgen für eine öffentliche Straße entschieden, welche die bisherige Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz – eine Sackgasse – ersetzte . Hierbei sei unbeachtlich, ob die bisherige Straße von der Gemeinde lediglich als Provisorium betrachtet wurde und der Grundstückseigentümer zu deren Herstellungskosten herangezogen worden war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.12.1995, IX R 5/95
Hinweise:
Mit dem zu 1. wiedergegebenen Urteil hat der BFH das FG Berlin (Urteil v. 21. 10. 1993, EFG 1994 S. 194), mit dem zweitgenannten das FG Münster bestätigt. Die zugunsten der Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidungen liegen auf der Linie der neueren Rechtsprechung .
Erschließungskosten