Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Nimmt der Betrieb wegen niedriger Gewinne die zulässigen Investitionsabzugsbeträge (40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten) nicht in voller Höhe in Anspruch, kann er diese nachträglich aufstocken, wenn eine Betriebsprüfung zu einer Gewinnerhöhung geführt hat (entgegen BMF, Schreiben v. 20.11.2013, BStBl 2013 I S. 1493).
Sachverhalt
Ein Betrieb des Tief- und Rohrleitungsbaus hatte in der Bilanz zum 31.12.2007 für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, die zulässigen 40 % jedoch nicht voll ausgeschöpft, weil der ausgewiesene Gewinn mit einem niedrigeren Betrag vollständig neutralisiert wurde. Im Anschluss an eine Gewinnerhöhung infolge einer Betriebsprüfung beantragte der Betrieb im Rahmen eines Einspruchs gegen den Änderungsbescheid ein Aufstocken der Investitionsabzugsbeträge.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Finanzamts gab das FG dem Antrag insoweit statt. Das Gesetz räume den Steuerpflichtigen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags ein. Einschränkungen habe der BFH unter dem Gesichtspunkt des von ihm geforderten Finanzierungszusammenhangs eingeführt. Das FG äußert Zweifel, ob an dieser Rechtsprechung nach der Umstellung der Förderung auf den Investitionsabzugsbetrag (und ggf. die rückwirkende Korrektur des früheren Bescheids) noch festzuhalten ist. Im Streitfall sei die Rechtsprechung, die einen erstmaligen Ausweis einer Ansparrücklage wegen einer Gewinnerhöhung für unzulässig erklärt habe, nicht einschlägig. In den vom BFH entschiedenen Fällen sei nämlich die Vergünstigung erstmals beantragt und nicht nur dem Umfang nach aufgestockt worden. Außerdem müsse das Aufstocken der anzuerkennenden Investitionsabzugsbeträge insoweit zugelassen werden, als für andere Wirtschaftsgüter die beantragte Vergünstigung wegen fehlender Investitionsabsicht versagt worden sei.
Hinweis
Ob der BFH seine umstrittene (nach unserer Ansicht sinnwidrige), im Grenzbereich unklare Rechtsprechung zu dem sog. Finanzierungszusammenhang aufgeben wird, erscheint fraglich. Da das FG einen Sonderfall entschieden hat, können sich die Betriebe deshalb für andere Fallgruppen kaum höhere Erfolgschancen ausrechnen. Im Zweifel ist weiterhin zu empfehlen, bei entsprechenden Planungen die - durchweg fiskalische - Auffassung der Verwaltung zugrunde zu legen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 03.12.2013, 8 K 738/12