Zu Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe (a)
(1) Im Hinblick auf die Begriffsbestimmung einer "Truppe" betrachtet die Bundesrepublik das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen auch auf solche Streitkräfte eines Entsendestaates als anwendbar, die sich auf Grund von Artikel 1 Absatz (3) des Vertrages über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Militärattachés eines Entsendestaates in der Bundesrepublik, die Mitglieder ihrer Stäbe sowie andere Militärpersonen, die in der Bundesrepublik diplomatischen oder einen anderen besonderen Status haben, werden nicht als eine "Truppe" oder als deren Bestandteil im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens angesehen.
(3) Fälle militärischer Notwendigkeit ausgenommen, unternehmen die Regierungen der Entsendestaaten alles, um Personen, die ausschließlich Deutsche sind, im Gebiet der Bundesrepublik nicht als Mitglieder einer Truppe zu stationieren.
(4)
a) |
Die folgenden Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen sind Bestandteil der amerikanischen Truppe:
(i) |
European Exchange System (EES) |
(ii) |
Air Forces Europe Exchange (AFEX) |
(iii) |
USAREUR Class VI Agency |
(iv) |
USAFE Class VI Agency |
(v) |
European Motion Picture Service |
(vi) |
USAFE Motion Picture Service |
(vii) |
USAREUR Special Services Fund |
(viii) |
USAREUR Special Services Reimbursable Fund |
(ix) |
American Forces Network |
(x) |
Dependent Education Group (einschließlich Schulen für Angehörige) |
(xi) |
Armed Forces Recreation Center Fund |
(xii) |
Association of American Rod and Gun Clubs in Europe |
(xiii) |
Stars and Stripes |
(xiv) |
Andere Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen einschließlich besonders zugelassener Klubs und Messen (authorized clubs and messes). |
|
b) |
Die unter Buchstabe (a) Ziffer (xiv) erwähnten Organisationen führen die abgabenbegünstigte Beschaffung durch amtlich bezeichnete Beschaffungsstellen der Truppe in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren durch. |
c) |
Die Liste der unter Buchstabe (a) verzeichneten Organisationen und Stellen kann, sofern es organisatorische Veränderungen erfordern, abgeändert werden. |
(5) Mitglieder der in Berlin stationierten Streitkräfte eines Entsendestaates, ihrer zivilen Gefolge und deren Angehörige gelten als Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder als Angehörige, solange sie sich als Urlauber im Bundesgebiet aufhalten.
Zu Artikel V Absatz (1) Satz 2
(1) Die Behörden eines Entsendestaates können den Mitgliedern der Truppe erlauben, nach Maßgabe der Vorschriften des Entsendestaates Zivilkleidung zu tragen.
(2) Absatz (1) findet auch auf französische Abteilungen Anwendung, in denen einzelne Mitglieder der Truppe (Rekruten, die sich zu ihren Truppenteilen in der Bundesrepublik, oder Entlassene, die sich nach Hause begeben) zusammengefaßt werden, wenn die französischen Dienstvorschriften es diesen Personen gestatten, die Grenze in Zivil zu überschreiten.
Zu Artikel VII
(1) Die Bundesrepublik betrachtet Handlungen, die durch Verwaltungsstrafverfahren und als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, als nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbare Handlungen im Sinne des Artikels VII und der mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Zusatzabkommens.
(2)
a) |
Die Bundesrepublik betrachtet sich mit Rücksicht auf Artikel VII Absatz (1) Buchstabe (b) als nicht zuständig, über Ersuchen um Auslieferung von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von Angehörigen zu entscheiden. |
b) |
Die Entsendestaaten geben Ersuchen um Auslieferung von Deutschen, die sich als Mitglieder einer Truppe oder als Angehörige im Bundesgebiet aufhalten, nicht statt. |
Zu Artikel IX Absatz (6)
Die Bundesrepublik ist bereit, Anträge auf Gewährung von Verkehrserleichterungen und tariflichen Vergünstigungen für Angehörige wohlwollend zu prüfen. Diese Prüfung wird nur im Rahmen der bestehenden Tarife und bei vergleichbarem Sachverhalt vorgenommen.
Zu Artikel XIX
Die Bundesregierung erkennt an, daß es unerwünscht wäre, die Rechtsstellung der Truppen ungeregelt zu lassen. Sie übt infolgedessen das ihr nach Artikel XIX zustehende Kündigungsrecht nur aus dringenden Gründen und nur nach Konsultation der Regierungen der Entsendestaaten aus. Sie ist bereit, im Falle einer Kündigung mit den Regierungen der Entsendestaaten unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluß angemessener Ersatzregelungen einzutreten. Bis zu dem Abschluß solcher Regelungen würde sie den Truppen eine die Stabilität ihrer wesentlichen Stationierungsbedingungen nicht beeinträchtigende Stellung gewähren.