Das FG Düsseldorf hat am 28.10.2019 das Ausschlusskriterium der "Betriebszugehörigkeit" bejaht (FG Düsseldorf v. 28.10.2019 – 6 K 94/16 K, GmbHR 2021, 103). Eine gemeinnützige GmbH hatte mit Bezug auf die von ihr betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen Verträge mit anderen Unternehmen geschlossen und Betreuungsplätze angeboten. Das Gericht sah hier eine fest abgeschlossene Personengruppe und einen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot gem. § 56 AO. Die Unterhaltung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolge nicht um des gemeinnützigen Zwecks willen (z.B. zur Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgabe), sondern stelle einen davon losgelösten oder gar den Hauptzweck der Betätigung dar. Auch sei keine Mildtätigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben, dem stehe die marktübliche Honorierung entgegen. Die Revision ist anhängig (Az. d. BFH: V R 1/20). Hier dürfte zur Diskussion stehen, dass die Kinder selbst keine unmittelbaren Betriebszugehörige sind. Kinderbetreuung dient vielmehr der Heranbildung zu Mitgliedern der Gesellschaft. Anlässlich des künftigen Revisionsurteils könnte auch eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich werden, etwa in der AEAO, durch eine Gleichstellung von betrieblichen bzw. betriebsnahen und sonstigen Betreuungseinrichtungen (Vielwerth, DStR 2021, 776).

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