OFD Nürnberg, Verfügung v. 22.1.2001, S 2221 - 290/St 32
Anlage: Schaubild
Bei der Berücksichtigung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG bzw. bei der Frage, ob die gekürzte oder die ungekürzte Vorsorgepauschale § 10 c EStG) zu berücksichtigen ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu fehlerhaften Eingaben in den Kz. 87/88.15 (Arbeitslohn, für den keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist) bzw. in den Kz. 87/88.35 (Vorsorgepauschale gekürzt/ungekürzt).
Die Plausibilitätsprüfungen zu diesen Kennzahlen wurden wesentlich ausgebaut und verbessert, so dass bei unplausiblen Eingaben neue Prüf- und Hinweisfälle ausgegeben werden. Jedoch ist den Bearbeitern oftmals nicht klar, welche Eingaben ggf. geändert werden müssen.
Die häufigsten Fehlerquellen sind in diesem Zusammenhang:
– Es werden nur die Einnahmen aus nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ohne Anspruch auf Altersversorgung in die Kz. 87/88.15 (Arbeitslohn, für den keine Kürzung des Vorwegabzugs vorzunehmen ist; meist der Wert aus Kz. 47/48.10) eingetragen, obwohl noch Einnahmen aus weiteren Dienstverhältnissen bzw. aus Abgeordnetenmandaten vorliegen (z.B. in den Kz. 47/48.11,13, 28, 66, 18.73/74, 55.70 etc.).
Bezieht der Steuerpflichtige neben Einnahmen aus einem nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Altersversorgung noch Einnahmen aus weiteren Dienstverhältnissen, aus denen ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird (z.B. auch aus einem in die Veranlagung einzubeziehenden 630-DM-Arbeitsverhältnis oder aus Abgeordnetenmandaten), liegen die Voraussetzungen für den ungekürzten Vorwegabzug vor. Deshalb wird ab VZ 2000 der PHW 4319 ausgegeben und die Kz. 88/87.15 nicht berücksichtigt. (Die Kürzung des Vorwegabzugs wird dann maschinell errechnet). Bis VZ 1999 wird der PHW/HWF 4010 ausgegeben.
Es ist zu prüfen, ob für alle Einnahmen die Voraussetzungen für den ungekürzten Vorwegabzug vorliegen (Folge: Alle Einnahmen sind in die Kz. 87/88.15 einzutragen) oder ob zumindest für einen Teil der Einnahmen ein Tatbestand für die Kürzung des Vorwegabzugs gegeben ist. Dann ist ab VZ 2000 die Nichtberücksichtigung der Eintragung zutreffend. Bis VZ 1999 ist bei Ausgabe des HWF 4010 die Kennzahl zu löschen, bei Ausgabe des PHW 4010 (Berichtigungen von Altjahren) nur, wenn dies zuungunsten des Steuerpflichtigen möglich ist.
Für die Kürzung des Vorwegabzugs ist es im Übrigen ausreichend, wenn der Steuerpflichtige auch nur an einem Tag im Veranlagungszeitraum zum Personenkreis des § 3 Nr. 62 EStG (rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, z.B. auch 630-Mark-Jobs) bzw. zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG (nicht rentenversicherungspflichtig Beschäftigte mit Anspruch auf Altersversorgung; z.B. aktiver Beamter, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage oder Abgeordneter) gehört hat.
– Es erfolgen widersprüchliche Eintragungen, die auf eine rechtlich falsche Würdigung hindeuten.
Der Eintrag bei Kz. 87/88.35 Wert 1 (gekürzte Vorsorgepauschale) und der gleichzeitige Eintrag bei Kz. 87/88.15. (Bemessungsgrundlage für Vorwegabzug ohne Kürzung) schließen sich aus. Denn erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 Nr. 1 EStG (z.B. Beamter) bzw. nach § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anspruch auf betriebliche Altersversorgung oder Abgeordneter) ist für ihn der Vorwegabzug zwingend zu kürzen, da er aus diesen Tätigkeiten Anspruch auf eine Altersversorgung erwirbt und damit die Voraussetzungen für den ungekürzten Vorwegabzug nicht vorliegen (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG).
Das als Anlage beigefügte Schaubild versucht die Grundsystematik darzustellen. Es dient als Veranlagungshilfe in Zweifelsfällen und ggf. der Bearbeitung auftretender Prüf- und Hinweisfälle. Sollten darüber hinaus weitere Fragen auftreten, steht Ihnen als Ansprechpartner Herr Schramm (Tel.: 0911-376-4344) gerne zur Verfügung.
Anlage
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beschränkt abziehbare Sonderausgaben |
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(Vorsorgeaufwendungen) |
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Vorsorge-Pauschale |
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tatsächliche Sonderausgaben |
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Kz 87/88.35 |
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(HB-Berechnung) |
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Kürzung Vorwegabzug |
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Wert „1” |
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Wert „2” |
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JA |
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NEIN |
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= gekürzt, wenn |
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= ungekürzt, wenn |
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wenn mindestens aus einem Arbeitsverhältnis |
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wenn ausschließlich Arbeitsverhältnisse vorliegen, bei denen |
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keine RV-Pflicht aber Anspruch auf Altersversorgung z.B.
- Beamter § 10 c (3) Nr. 1 EStG
- GmbH-Geschäftsführer mit Pensionszusage § 10 c (3) Nr. 2 EStG
- Abgeordneter § 10 c (3) Nr. 2 EStG
- Arbeitsverhältnis L+F vor dem 1.1.1967
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RV-Pflicht oder
keine RV-Pflicht und kein Anspruch auf auf Altersversorgung
z.B. GmbH-Geschäftsführer ohne Pensionszusage § 10 c (3) Nr. 2 EStG Umkehrschluss) |
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RV-Pflicht (auch 630-DM-Arbeitsverhältnis) oder
- keine RV-...
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