Leitet die Geberkörperschaft ihre Mittel an eine Körperschaft des Privatrechts weiter, so muss sie belegen, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung

(1) die Körperschaft steuerbegünstigt war und

(2) die Körperschaft mit den zugewendeten Mitteln einen steuerbegünstigten Zweck erfüllt.

§ 58a Abs. 2 AO bestimmt, dass die Geberkörperschaft grundsätzlich ihre Nachweispflicht erfüllt und Vertrauensschutz genießt, wenn sie sich zum Nachweis der Steuerbegünstigung von der Empfängerkörperschaft eine Ausfertigung eines der folgenden Dokumente zum Zeitpunkt der Zuwendung hat vorlegen lassen

  • eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
  • einen Freistellungsbescheid, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
  • einen Bescheid über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der Empfängerkörperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt worden ist.

Sofern ein solches Dokument vorgelegt wurde (Kopie ausreichend), wird vermutet, dass die Empfängerkörperschaft die Mittel auch für ihren steuerbegünstigten Zweck verwendet hat.

Gemäß § 58a Abs. 3 AO scheitert der Vertrauensschutz, wenn die Geberkörperschaft wusste oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die vorgelegten Dokumente unrichtig waren. Gleiches gilt, wenn die Geberkörperschaft veranlasst hat, dass die empfangende Körperschaft die weitergeleiteten Mittel für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

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