1. Gemeinnützigkeit und die Unterstützung der Geschädigten des Ukraine-Krieges
Seit Beginn des Ukraine-Krieges am 24.2.2022 engagieren sich Bürger wie Unternehmen, um den Geflüchteten persönliche und finanzielle Unterstützung zu leisten und Hilfsmaßnahmen vor Ort zu ermöglichen. Im Zuge dessen haben die Finanzbehörden von Bund und Ländern erhebliche Billigkeitsmaßnahmen vereinbart und mit BMF-Schreiben v. 17.3.2022 veröffentlicht (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013, BStBl. I 2022, 330). Unter anderem wurde der Spendennachweis gelockert, indem man den Nachweis einer Zuwendung auf ein für die Unterstützung der Ukraine eingerichtetes Sonderkonto innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2022 genügen lässt.
Für die Fälle, in denen eine gemeinnützige Körperschaft im Zusammenhang mit der Ukraine-Hilfe zu Spenden aufrief, die nicht vom satzungsmäßigen Zweck umfasst sind, sicherte das BMF die Unschädlichkeit zu, wenn und soweit die Körperschaft Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann entsprechend der Vorgabe von Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden.
Zuwendungen von Unternehmen, sind als Betriebsausgaben des sponsernden Steuerpflichtigen anzuerkennen, wenn sich der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, verspricht. Dies Vorteile können erreicht werden, indem man die Sponsoring-Maßnahme öffentlich als Unterstützungsleistung für die Opfer des Ukraine-Kriegs propagiert, vgl. BMF v. 18.2.1998 – IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B 7 - S 0183 - 62/98, BStBl. I 1998, 212.
2. Rspr. zur Gemeinnützigkeit
In der Rspr. ist die Abgrenzung des Zweckbetriebs ein Dauerthema, wie schon in den Jahren 2021 und 2022. Die BFH-Rspr. entwickelt sich nicht unbedingt zugunsten gemeinnütziger Körperschaften. Die schon an anderer Stelle erwähnte Konkurrentenklage fördert häufig Schwachstellen des Zweckbetriebs zutage und gefährdet die Steuervorteile der gemeinnützigen Körperschaften.
a) Beschäftigungsgesellschaft mit hohen Gewinnen (BFH v. 18.8.2022 – V R 49/19)
Dem Urteil des BFH v. 18.8.2022 – V R 49/19, BStBl. II 2023, 298 = AOStB 2023 64 [Marfels], lag eine Klage einer Dienstleistungsgesellschaft zugrunde, die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche betreibt. Beigeladene war die wegen Förderung des Wohlfahrtswesens gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO als gemeinnützig anerkannte GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Verein ist. Die Beigeladene versteht sich als Inklusionsbetrieb und richtet sich an schwer vermittelbare Arbeitslose und spricht mit ihren Kontakt- und Betreuungsangeboten mit integrativem Charakter Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung an. Als alleinige Gesellschafterin wird sowohl eine GmbH für die Bereitstellung von Miet-Textilien als auch eine gGmbH als Wäschereibetrieb von der Beigeladenen betrieben. In den Streitjahren 2012 und 2013 wurde u.a. eine Großwäscherei betrieben. Zusammen mit den Tochtergesellschaften wurden Leistungspakete angeboten. Die Gewinne der gewerblichen GmbH sollten den Wäschereibetrieb als Zweckbetrieb absichern. Die Wäscherei ihrerseits erwirtschaftete selbst erhebliche Gewinne.
Die nicht steuerlich begünstigte Klägerin griff als unmittelbare Konkurrentin die steuerliche Behandlung der Beigeladenen an mit der Begründung, die gGmbH nehme aufgrund ihrer Nichtbesteuerung eine marktverdrängende Position ein, was in der ersten Instanz Erfolg beim FG Düsseldorf hatte (FG Düsseldorf v. 3.9.2019 – 6 K 3315/17 K,G, EFG 2020, 65). Das Ausgangsgericht lehnte die Zweckbetriebseigenschaft gem. § 65 AO mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen, dass Jahresüberschüsse in der erzielten Größenordnung zur Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit benötigt würden. Außerdem führe das enge Zusammenwirken der Tochtergesellschaften, also der gewerblichen mit der gGmbH, dazu, dass die Gewerblichkeit auf die Muttergesellschaft abfärbe, was bereits der Gemeinnützigkeit entgegenstehe.
Der BFH bejahte zwar die Zulässigkeit der Konkurrentenklage, die Höhe der erzielten Gewinne des Zweckbetriebs der Wäscher hielt er jedoch für unschädlich. Er verwies auf § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden dürfen. Dieser Rechtsgedanke sei nicht ohne Weiteres übertragbar auf die Definition des allgemeinen Zweckbetriebs. Im Ergebnis sei nicht die Höhe der erzielten Gewinne, sondern die Art der Gewinnverwendung entscheidend. Werden Gewinne zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke eingesetzt, sei darin der erforderliche "Opferwille" zu erkennen.
Beraterhinweis Eine Gewinnlosigkeit des steuerbegünstigten Zweckbetriebs wird nicht verlangt. Im Gegenteil: das Wirtschaften nach dem Kostendeckungsprinzip an sich stelle eine vermeidbare Wettbewerbsbeeinträchtigung dar, sofern nicht ein vorrangiges Allgemeininteresse bestehe. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Erhebung eines Gewinnaufschlags gerade ein Argumen...