OFD Cottbus, Verfügung v. 05.03.2003, S 2000 - 21 - St 213, S 2342 - 45 - St 215
Das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, mit dem die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (sog. „Mini-Jobs”) ab 1. April 2003 neu geregelt wird, ist inzwischen im BStBl 2003 I S. 3 veröffentlicht. Danach ergeben sich folgende Änderungen bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse:
1. Wegfall des bisherigen Freistellungsverfahrens
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG kommt letztmals zur Anwendung für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird (§ 52 Abs. 4 a EStG). Arbeitslohn, der für eine geringfügige Beschäftigung ab dem 1. April 2003 gezahlt wird, ist in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Arbeitslohn kann entweder nach § 40 a EStG vom Arbeitgeber pauschal oder nach der Lohnsteuerkarte versteuert werden.
Arbeitslohn, der ab 1. April 2003 nach § 40a EStG pauschaliert wird, ist für die Anwendung des § 3 Nr. 39 EStG bis zum 31. März 2003 unschädlich (§ 52 Abs. 4 a EStG).
Das bisherige Freistellungsverfahren (§ 39 a Abs. 6, § 39 b Abs. 7, § 39 c Abs. 5 und § 39 d Abs. 1 Satz 4 EStG) für die Lohnbesteuerung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entfällt ersatzlos. Arbeitgeber dürfen bei der Lohnabrechnung von geringfügig Beschäftigten Freistellungsbescheinigungen für Arbeitslöhne ab 1. April 2003 nicht mehr berücksichtigen.
Sofern jetzt noch Freistellungsbescheinigungen beantragt werden und auszustellen sind, ist der Gültigkeitszeitraum handschriftlich auf den 31. März 2003 zu begrenzen.
2. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der geringfügigen Beschäftigung
2.1 Rechtslage bis zum 31. März 2003
Nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht liegt eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen und Hauptbeschäftigungen sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung mit kurzfristigen Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) erfolgt nicht.
Für (ggf. mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu einem Arbeitsentgelt von 325 € sind pauschale Sozialversicherungsbeiträge abzuführen (12 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. 10 % zur gesetzlichen Krankenversicherung). Wird durch Zusammenrechnung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder durch einen Hauptberuf die Arbeitsentgeltgrenze von 325 € überschritten, unterliegt auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung der üblichen Sozialversicherungspflicht.
2.2 Rechtslage ab dem 1. April 2003
Ab 1. April 2003 ist von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen, wenn
Bei geringfügiger Beschäftigung ist – wegen der Höhe der Sozialabgaben (vgl. Tz. 2.2.2) – zu unterscheiden zwischen
Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt, das regelmäßig 400 € übersteigt, besteht volle Sozialversicherungspflicht. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung knüpft ab 1. April 2003 nicht mehr an eine Stundengrenze an. Bei kurzfristigen Beschäftigungen wird nunmehr auf das Kalenderjahr abgestellt.
2.2.1 Zusammenrechnung
Grundsatz
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) sind zusammenzurechnen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) werden auch mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftig...