2.1 Rechtsformneutrale Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften
Bisherige Rechtslage
Bisher differenzieren die gesetzlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz zu gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen zwischen Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften einerseits und Steuerberatungsgesellschaften andererseits. Insbesondere bei den Mehrheitserfordernissen und dem Kreis der zulässigen Gesellschafter bestehen unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Bei Steuerberatungsgesellschaften gilt der Grundsatz, dass diese verantwortlich von Steuerberatern zu führen sind. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht Steuerberater sind, darf daher die Anzahl der Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder unter den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht übersteigen. Für Sozietäten und Partnerschaften gilt dieses Mehrheitserfordernis nicht. Hinsichtlich des zulässigen Gesellschafterkreises gilt, dass sich anders als an einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft auch ausländische Berufsangehörige und Patentanwälte beteiligen können. Bei einer Steuerberatungsgesellschaft können hingegen – anders als bei einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft – besonders qualifizierte Personen nach § 50 Abs. 3 StBerG Gesellschafter sein und einem Geschäftsführungsorgan angehören. Auch in der BRAO und der Patentanwaltsordnung gibt es derzeit noch unterschiedliche Regelungen für Sozietäten/Partnerschaftsgesellschaften einerseits und Rechtsanwaltsgesellschaften/Patentanwaltsgesellschaften andererseits.
Zukünftige Rechtslage
Mit der Neuregelung werden in dem Steuerberatungsgesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Patentanwaltsgesetz von der Rechtsform unabhängige Regelungen für berufliche Zusammenschlüsse eingeführt. Es wird bei den gesetzlichen Regelungen und Anforderungen nicht mehr zwischen den einzelnen Rechtsformen der beruflichen Zusammenschlüsse differenziert. Alle Gesellschaften, die der beruflichen Zusammenarbeit dienen, werden zukünftig vielmehr unabhängig von der Rechtsform im Gesetz als "Berufsausübungsgesellschaft" bezeichnet.
Die Steuerberatungsgesellschaft ist lediglich eine Variante der Berufsausübungsgesellschaft. Als Steuerberatungsgesellschaft darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur dann bezeichnen, wenn
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und
- die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.
2.2 Abschaffung von Mehrheitserfordernissen
Bisher setzt die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft voraus, dass die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich von Steuerberatern geführt wird Auf der Geschäftsführungsebene muss daher nach bisheriger Rechtslage mindestens Parität zwischen Steuerberater-Geschäftsführern und Nicht-Steuerberater-Geschäftsführer bestehen Diese Regelungen sind jedoch auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen, da die Parallelregelungen in der BRAO und der Patentanwaltsordnung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2014 für verfassungswidrig erklärt wurden. Durch das Gesetz zur Neureglung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde daher in all diesen Berufsgesetzen der Grundsatz der verantwortlichen Führung und die sich daraus ergebenden Mehrheitserfordernisse abgeschafft.
Nach § 55b Abs. 3 StBerG n. F. reicht es künftig aus, dass dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.
Ausnahme: Steuerberatungsgesellschaften
Als Steuerberatungsgesellschaft darf sich eine Berufsausübungsgesellschaft nur dann bezeichnen, wenn Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind.
Ausnahme: Steuerberatungsgesellschaften
2.3 Öffnung für weitere Rechtsformen
Nach dem bisher geltenden Recht ist der berufliche Zusammenschluss in einer Sozietät und einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig. Darüber hinaus ist eine berufliche Tätigkeit in den Rechtsformen der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH und Kommanditgesellschaft zulässig, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind.
Nach der Neuregelung können sich Berufsausübungsgesellschaften in allen Gesellschaftsformen nach deutschem Rech...