3.1 Anforderungen an die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
3.1.1 Anforderungen an berufliche Qualifikation
Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe sein. D. h., dass nicht nur der zulässige Gesellschafterkreis auf Angehörige weiterer Berufe ausgeweitet wird, sondern dementsprechend auch der Kreis der zulässigen Personen auf der Geschäftsführungsebene.
Beratender Volks- und Betriebswirt kann Geschäftsführer sein
Beratende Volks- und Betriebswirte sind Angehörige eines Freien Berufs i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG. Sie gehören damit einem der in § 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG n. F. genannten Berufe an und können daher dem Geschäftsführungsorgan einer Berufsausübungsgesellschaft angehören.
Mit der Gesetzesnovelle wird erstmals die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft geregelt. Bisher gab es keine gesetzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Mitglieds eines Aufsichtsorgans. Zukünftig gelten für die Mitglieder des Aufsichtsorgans dieselben Anforderungen wie für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.
3.1.2 Anzahl der vertretungsberechtigten Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. D. h., es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Gesellschaft allein durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vertreten werden kann. Es reicht also aus, wenn mindestens einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die Befugnis zusteht, die Gesellschaft allein zu vertreten. Gehören Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dem Geschäftsführungsorgan in vertretungsberechtigter Anzahl an, spielt es keine Rolle, wieviele Geschäftsführer mit einer anderen Qualifikation daneben in der Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Die Anzahl der Geschäftsführer mit einer anderen Qualifikation als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter kann folglich die Anzahl der Steuerberater-/Steuerbevollmächtigten-Geschäftsführer übersteigen.
3.2 Prokura
Auf Prokuristen sind die in § 55b Abs. 1 StBerG n. F. festgelegten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. Die bisher in § 25 Abs. 4 Satz 2 BOStB vorgesehene Möglichkeit, in Ausnahmefällen Personen, die nicht über die für ein Geschäftsführungsorgan erforderliche berufliche Qualifikation verfügen, Prokura zu erteilen, verstößt damit zukünftig gegen das Gesetz und wird daher entfallen.
3.3 Umfang der Beratungsbefugnis
Gem. §§ 3 Nr. 2, 55c Satz 1 StBerG n. F. sind alle Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. Steuerberatungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beratungsbefugnis hängt somit nicht mehr von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft ab.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt
Bisher war nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst, sondern nur der Sozius, der über eine entsprechende Befugnis verfügt, zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Zukünftig ist eine Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 3 Nr. 2 StBerG n. F. selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Gem. § 55c Satz 2 StBerG n. F. handelt die Berufsausübungsgesellschaft bei der Hilfeleistung in Steuersachen durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Erfordernis der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entfällt
Das Erfordernis der Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft als Voraussetzung für die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen entfällt. Eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist in der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes nicht mehr vorgesehen.
Berufsausübungsgesellschaften können auch als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie handeln in diesem Fall durch ihre Gesellschafter und Vertreter, die selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Rechtsberatungsbefugnis von Berufsausübungsgesellschaften
Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. BRAO sind zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG befugt. Schließen sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte mit Rechtsanwälten zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufe in einer Berufsausübungsgesellschaft zusammen, liegt nicht nur eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. StBerG, sondern auch eine Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. BRAO vor. Diese Berufsausübungsgesellschaft ist gem. § 59k Satz 1 BRAO n. F. unabhängig von der Rechtsform oder einer Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt. Die Rechtsdienstleistung muss durch den Gesellschafte...