Mit der Neuregelung entfällt der Grundsatz der verantwortlichen Führung und die damit verbundenen Mehrheitserfordernisse. Außerdem wird der zulässige Gesellschafterkreis auf nicht verkammerte Personen, die selbst keinen Berufspflichten unterliegen, ausgeweitet. Um die Einhaltung der Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, insbesondere die Verpflichtung zur unabhängigen und verschwiegenen Berufsausübung, zu gewährleisten, enthält die Gesetzesnovelle eine ganze Reihe von neuen Vorgaben.
3.5.1 Berufsfremde Gesellschafter
Die Berufspflichten nach dem Steuerberatungsgesetz gelten nicht unmittelbar für berufsfremde Gesellschafter. In § 51 Abs. 1 StBerG n. F. wird daher gesetzlich angeordnet, dass berufsfremde Gesellschafter die Berufspflichten der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften zu beachten haben. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten zu wahren.
Darüber hinaus sind die berufsfremden Gesellschafter selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Abgesichert wird die Verschwiegenheitsverpflichtung zum einen durch die Einfügung von § 203 Abs. 3a StGB, in dem klargestellt wird, dass eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit auch für die Mitglieder eines Organs einer Berufsausübungsgesellschaft strafbewehrt ist. Daneben wird in § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO n. F. klargestellt, dass das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für alle Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft gilt.
Die Regelungen zur Verhinderung von Interessenkollisionen in § 57 Abs. 1a bis 1c StBerG n. F. sowie das grundsätzliche Verbot der gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Arbeitnehmer gem. § 57 Abs. 4 StBerG gelten für berufsfremde Gesellschafter entsprechend.
3.5.2 Berufsausübungsgesellschaften
Bisher gelten die Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sinngemäß nur für Steuerberatungsgesellschaften Künftig gelten die Berufspflichten für alle Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
Zusätzlich wird die Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße rechtzeitig erkannt und abgestellt werden. Das Gesetz macht keine Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Benennung eines Compliance-Officers gerade bei größeren Gesellschaften sinnvoll sein kann. (BT-Drucksache 19/7670, 185).
3.5.3 Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans
Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans werden gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.
Die berufsfremden Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans, die keine Gesellschafter sind, werden gem. § 55b Abs. 5 i. V. m. § 51 Abs. 1 StBerG n. F. ebenfalls zur Beachtung der Berufspflichten der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.5.4 Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
Neu ist, dass im Gesellschaftsvertrag der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen ist, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im Steuerberatungsgesetz oder in der Berufsordnung nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 StBerG bestimmt sind, verstoßen haben.
Bei einer Beteiligung berufsfremder Gesellschafter ist durch geeignete gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann. Nach der Gesetzesbegründung muss der Gesellschaftsvertrag so ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft berufsrechtskonform agieren kann, z. B. hinsichtlich der Entscheidung über die Annahme von Mandanten. (BT-Drucksache 19/27670, 279).
3.5.5 Weitere Regelungen zur Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten
Die beruflichen Unabhängigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten wird noch durch weitere gesetzliche Regelungen abgesichert.
So wird in § 55b Abs. 1 Satz 3 StBerG nF normiert, dass bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Weisungen von Personen, die nicht selbst zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gegenüber zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, unzulässig sind.
Weiterhin wird bestimmt, dass die Unabhängigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung des Berufs zu gewährleisten ist. Eine Einflussnahme durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, ist unzulässig.
Neu für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften ist das ausdrückliche Verbot der Gewinnbeteiligung Dritter. Auch durch diese Regel soll die Unabhängigk...