3.9.1 Versicherungspflicht für alle Berufsausübungsgesellschaften
Ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.8.2022 sind alle Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. Die Versicherungspflicht gilt für anerkannte und nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften.
GbR zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet
Da das Gesetz bei der Versicherungspflicht nicht zwischen anerkannten und nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften unterscheidet, ist künftig auch eine GbR, für die keine Anerkennungspflicht besteht, zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Eine solche Versicherungspflicht besteht bisher nicht.
3.9.2 Erhöhung der Mindestversicherungssumme
Die Höhe der Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall hängt von den rechtsformbedingten Haftungsverhältnissen ab.
Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall 1 Mio. EUR.
Mindestversicherungssumme für Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und AG, Kommanditgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Da bei diesen Rechtsformen keine natürliche Person für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet oder die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. EUR
Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung ändert sich an der Höhe der Mindestversicherungssumme nichts. Die Mindestversicherungssumme beträgt jetzt schon 1 Mio. EUR. Für Steuerberatungsgesellschaften in den Rechtsformen der GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft, deren Mindestversicherungssumme derzeit 250.000 EUR beträgt, erhöht sich die Mindestversicherungssumme auf 1 Mio. EUR.
Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall.
Mindestversicherungssumme für Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der GbR, Partnerschaftsgesellschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung, OHG
Eine GbR, für die bisher keine Versicherungspflicht besteht, muss ab dem 1.8.2022 mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR versichert sein. Die Mindestversicherungssumme für Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der OHG und der Partnerschaftsgesellschaft ohne Beschränkung der Berufshaftung erhöht sich von bisher 250.000 EUR auf 500.000 EUR.
3.9.3 Jahreshöchstleistung
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich.