4.1 Bürogemeinschaften
Die Regelungen zur Bürogemeinschaft werden in § 55h StBerG n. F. komplett neu gefasst und liberalisiert. § 56 Abs. 2 StBerG, in dem die Bürogemeinschaft bisher geregelt ist, entfällt ersatzlos.
Definition Bürogemeinschaft
In § 55h Abs. 1 StBerG n. F. wird die Bürogemeinschaft gesetzlich definiert als Gesellschaft, "die der gemeinsamen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll".
Bisher ist in § 56 Abs. 2 StBerG gesetzlich vorgegeben, mit welchen Berufsgruppen und Vereinigungen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine Bürogemeinschaft bilden dürfen. Der Kreis ist danach beschränkt auf Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, von diesen Berufen gebildeten Berufsausübungsgesellschaften, Lohnsteuerhilfevereine und Vereine von Land- und Forstwirten.
Künftig gibt es keine Beschränkung mehr auf bestimmte Berufsgruppen. Eine Bürogemeinschaft kann grundsätzlich mit jeder Person eingegangen werden. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als Organ der Steuerrechtspflege nicht vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Eine Unvereinbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zur Versagung der Bestellung führen würde. Dies ist der Fall, wenn die Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.
Einhaltung der Berufspflichten ist zu gewährleisten
Auch bei einer Tätigkeit in einer Bürogemeinschaft sind die Berufspflichten, insbesondere die Verschwiegenheitsverpflichtung, die auch in Bezug auf die anderen Mitglieder der Bürogemeinschaft gilt, einzuhalten. § 55h Abs. 3 StBerG n. F. verpflichtet daher die in einer Bürogemeinschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die Einhaltung der Berufspflichten durch angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu gewährleisten. Hierzu gehören insbesondere eine Trennung der Arbeitssphären und EDV-Zugriffsrechte.
Gem. § 55h Abs. 4 StBerG n. F. sind die berufsfremden Mitglieder einer Bürogemeinschaft verpflichtet, die für Steuerberater geltenden Berufspflichten zu beachten. Außerdem unterliegen alle Gesellschafter selbst der Verschwiegenheitsverpflichtung.
4.2 Kooperationen
Eine Kooperation ist eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt.
Bisher ist in § 56 Abs. 5 StBerG der Kreis der zulässigen Kooperationspartner auf die Angehörigen Freier Berufe i. S. d. § 1 Abs. 2 PartGG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften beschränkt. Zukünftig entfällt diese Beschränkung. § 56 Abs. 5 StBerG wird ersatzlos gestrichen. D. h., dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte künftig grundsätzlich mit jedem Beruf kooperieren dürfen. Allerdings ist – wie auch in der Bürogemeinschaft – die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen.