Variante zu Beispiel 3

Variiert man das unter IV.2.a) dargestellte Beispiel (Beispiel 3) dahingehend, dass die A-GmbH und die B-GmbH zu jeweils 50 % an der C-GmbH beteiligt sind, beruht die finanzielle Eingliederung der C-GmbH auf der Addition von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung. Beachten Sie: Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten aber auch bei dieser Variante die unter IV.2.a) dargestellten steuerlichen Konsequenzen (vgl. Rz. 34 des BMF-Schreibens).

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