1. Definition der Abführungsdivergenzen
Im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft kommt es zu Abführungsdivergenzen, soweit das handelsrechtliche Ergebnis der Organgesellschaft (OG) von ihrem Einkommen abweicht, das dem Organträger (OT) steuerlich zugerechnet wird.
Eine Minderabführung liegt vor, wenn das handelsrechtliche Ergebnis das steuerliche Ergebnis unterschreitet; im umgekehrten Fall spricht man von einer Mehrabführung (§ 14 Abs. 4 S. 3 KStG).
Typische Fälle solcher Abführungsdivergenzen sind insbesondere:
- Bildung und Auflösung von Gewinnrücklagen durch die OG;
- Bewertungsdifferenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz;
- unterschiedliche Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz;
- steuerbilanzielle Passivierungsverbote;
- Ausgleich eines vororganschaftlichen handelsbilanziellen Verlustvortrages der OG.
2. Steuerliche Erfassung von Abführungsdivergenzen
§ 14 Abs. 3 KStG regelt die vororganschaftlich verursachten Abführungsdivergenzen, § 14 Abs. 4 KStG die in organschaftlicher Zeit verursachten Abführungsdivergenzen.
Durch die steuerliche Erfassung der Mehrabführungen soll die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge auf Ebene des OT sichergestellt werden. Die steuerliche Behandlung der Minderabführungen dient demgegenüber der Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung des OT.
Beachten Sie: Eine organschaftliche Abführungsdivergenz setzt nicht voraus, dass der Differenzbetrag tatsächlich zwischen OG und OT transferiert wird; insbesondere kommt es i.R.d. § 14 Abs. 3, 4 KStG allein auf die rechnerische Differenz zwischen
- handelsrechtlicher Gewinnabführung/Verlustübernahme und
- dem Steuerbilanzgewinn/Steuerbilanzverlust an.
3. Bisherige Regelung
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 wurden in organschaftlicher Zeit verursachte Abführungsdivergenzen wie folgt behandelt (vgl. § 14 Abs. 4 KStG a.F.):
- In Höhe der Abführungsdivergenz war auf Ebene des OT bei einer Minderabführung ein aktiver Ausgleichsposten und bei einer Mehrabführung ein passiver Ausgleichsposten zu bilden. Bei der Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern an der OG reduzierten sich die Ausgleichsposten entsprechend zur Beteiligungsquote des OT.
- Die Ausgleichsposten stellten einen Korrekturposten zum steuerlichen Buchwert der Beteiligung des OT an der OG dar.
- Eine Minderabführung erhöhte das steuerliche Einlagekonto der OG, eine Mehrabführung minderte es.
- Bei Veräußerung der Organbeteiligung waren die Ausgleichsposten aufzulösen. Ein aktiver Ausgleichsposten minderte den Veräußerungsgewinn, ein passiver Ausgleichsposten erhöhte diesen.
4. Neuregelung (Einlagemodell)
Mit der ab VZ 2022 geltenden – durch das JStG 2022 nochmals modifizierten – Neufassung des § 14 Abs. 4 KStG wurde die bisherige Ausgleichspostenregelung durch eine "einfache Einlagelösung" ersetzt – und zwar dahingehend, dass
- Minderabführungen als Einlage und
- Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr
zu behandeln sind.
Zur Klarstellung: Das Einlagemodell betrifft ausschließlich in organschaftlicher Zeit verursachte Abführungsdivergenzen, d.h. die in § 14 Abs. 3 KStG geregelte Behandlung vororganschaftlich verursachter Abführungsdivergenzen wird durch das Einlagemodell nicht tangiert.
Reaktion der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 29.9.2022: Die Finanzverwaltung hat auf das Einlagemodell zeitnah mit einem umfangreichen und für die Beratungspraxis hilfreichen Anwendungsschreiben – nachfolgend nur "BMF-Schreiben" – reagiert. Zu den damit verbundenen wesentlichen Änderungen folgender Überblick:
Auswirkungen auf den steuerlichen Beteiligungsbuchwert: Eine Minderabführung erhöht aufgrund ihres Einlagecharakters den steuerlichen Buchwert der Beteiligung des OT an der OG. Umgekehrt reduziert eine Mehrabführung als Einlagenrückgewähr diesen Buchwert (vgl. Rz. 2–4 des BMF-Schreibens).
Beteiligungsquote: Auch wenn der OT mit weniger als 100 % an der OG beteiligt ist, wird die Abführungsdivergenz in vollem Umfang als Einlage bzw. Einlagenrückgewähr behandelt (vgl. Rz. 4 des BMF-Schreibens).
Saldierung von Abführungsdivergenzen: Beim OT ist eine Saldierung von Minder- und Mehrabführungen zulässig, nicht hingegen auf Ebene der OG (vgl. Rz. 5, 6 des BMF-Schreibens).
Veräußerungsähnlicher Ertrag beim OT: Übersteigen die Mehrabführungen an den OT die Summe aus Beteil...