Möchte ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Kleinunternehmer für im Inland bewirkte Umsätze die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, richten sich die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und 5 UStG-E.
Einhaltung inländischer Grenzwerte: Damit der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer von der Steuerbefreiung profitieren kann, müssen zunächst – wie für einen inländischen Kleinunternehmer auch – die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG-E erfüllt sein (Einhaltung des unteren und oberen Grenzwertes).
Einhalten des unionsrechtlichen Grenzwertes: Darüber hinaus darf gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG-E der unionsrechtliche Grenzwert i.H.v. 100.000 EUR im vorangegangenen Jahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten sein, um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG-E für seine inländischen Umsätze in Anspruch zu nehmen. Ferner muss dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kleinunternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine gültige KU-IdNr. erteilt oder bestätigt worden sein.
Die Prüfung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet obliegt dem Ansässigkeitsstaat. Überschreitet der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 EUR, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr und der Ansässigkeitsstaat deaktiviert die KU-IdNr.
Verzicht auf Kleinunternehmerregelung für inländische Umsätze: Gemäß § 19 Abs. 5 UStG kann der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer auch auf die Anwendung der Steuerbefreiung für seine inländischen Umsätze verzichten. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer unterrichtet seinen Ansässigkeitsstaat über die Absicht, die Steuerbefreiung nach § 19 UStG nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben ist der Verzicht für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Kleinunternehmer nur für zukünftige Zeiträume möglich. Die Beendigung der Anwendung wird gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 UStG-E am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingeht, gem. § 19 Abs. 5 Satz 3 UStG-E am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam.
Der Verzicht bindet den im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer wie den inländischen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 5 Satz 4 UStG-E mindestens für fünf Kalenderjahre. Das Jahr, in dem der Verzicht wirksam wird, ist das erste Kalenderjahr. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 5 Satz 5 UStG-E).