Art. 284 Abs. 1 MwStSystRL n.F. räumt dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit ein Wahlrecht ein, für die in seinem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer einen nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung einzuführen, der jedoch 85.000 EUR nicht überschreiten darf. Die nationale Grenze eines Mitgliedstaats gilt gem. Art. 284 Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL n.F. einheitlich für die Anwendung des maßgeblichen Gesamtumsatzes in diesem Staat durch alle im Inland sowie im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer.[34]

Art. 284 Abs. 1 Unterabs. 2 und Unterabs. 3 MwStSystRL n.F. erlaubt dabei sogar unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche, wobei der Unternehmer aber nur einen dieser Schwellenwerte für die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen darf.[35]

Wird die vom Ansässigkeitsstaat festgelegte Grenze überschritten, so unterliegt der Kleinunternehmer gem. Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL n.F. im Folgejahr zwingend der Regelbesteuerung. Für das Kalenderjahr, in dem die Grenze überschritten wird, sieht Art. 288a MwStSystRL n.F. verschiedene Möglichkeiten vor. Die Mitgliedstaaten können einerseits festlegen, dass die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem der nationale Schwellenwert überschritten wird, keine Anwendung mehr findet. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung ohne einen unterjährigen Wechsel weiterhin zu gewähren, sofern bestimmte relative Obergrenzen nicht überschritten sind (vgl. Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 MwStSystRL).

[34] Vgl. Flad, MwStR 2023, 878.
[35] Vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2020/285.

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