Allgemeines: Möchte ein inländischer Kleinunternehmer die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, so muss er am besonderen Meldeverfahren nach § 19a UStG-E teilnehmen. Das besondere Meldeverfahren dient der Prüfung der Voraussetzungen für die unionsweite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Hierzu und zur (weiteren) Teilnahme am besonderen Meldeverfahren wird dem grenzüberschreitend tätigen inländischen Kleinunternehmer eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr. mit Annex "EX") durch das BZSt erteilt.
Für einen im Inland ansässigen Unternehmer, der ausschließlich im Inland die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nimmt, gilt das besondere Meldeverfahren nicht. Dementsprechend wird in diesen Fällen keine KU-IdNr. vom BZSt erteilt.
Voraussetzungen für die Teilnahme: In § 19a Abs. 1 UStG-E sind die vier Voraussetzungen für die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren genannt: Dazu
- muss der Kleinunternehmer die Teilnahme am besonderen Verfahren auf elektronischem Weg beantragen (Nr. 1),
- darf der Jahresumsatz des inländischen Kleinunternehmers den Jahresumsatz in der Gemeinschaft bzw. in der Union i.H.v. 100.000 EUR im vorangegangenen Jahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten (Nr. 2),
- muss der Kleinunternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Mitgliedstaates, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllen (Nr. 3) und
- darf der Kleinunternehmerin in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert sein (Nr. 4).
Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren ist unabhängig davon, ob die Umsätze des Unternehmers im Inland der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG unterliegen oder nicht.
BZSt übersendet Anfrage an anderen Mitgliedstaat: Die Entscheidung über die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat obliegt entsprechend § 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG-E dem jeweils im Antrag genannten Mitgliedstaat. Der auf elektronischem Wege angefragte Mitgliedstaat informiert das BZSt über das Ergebnis seiner Prüfung. Gewährt der angefragte Mitgliedstaat die Anwendung der Steuerbefreiung in seinem Hoheitsgebiet und ist der Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert, erteilt das BZSt dem Unternehmer eine insoweit gültige KU-IdNr. Mit Erteilung dieser KU-IdNr. kann der Unternehmer die Steuerbefreiung in dem genehmigenden Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. § 19a Abs. 1 UStG-E ermöglicht auch eine spätere Erweiterung des Antrags auf andere Mitgliedstaaten.
Anzeige von Veränderungen: Der Kleinunternehmer unterrichtet das BZSt ausschließlich auf elektronischem Weg und im Voraus, wenn er die Steuerbefreiung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten nicht mehr anwenden will. Die Beendigung der Anwendung der Steuerbefreiung wird am ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Information im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingeht, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Die KU-IdNr. wird durch das BZSt insoweit begrenzt. Die in § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3 UStG-E genannten Regelungen zum Verzicht gelten insoweit entsprechend (vgl. § 19a Abs. 2 Satz 2 UStG-E).
Abgabe einer Umsatzmeldung: Der am besonderen Meldeverfahren teilnehmende inländische Kleinunternehmer hat gem. § 19a Abs. 3 Satz 1 UStG-E für jedes Kalendervierteljahr eine sog. Umsatzmeldung abzugeben. In der Umsatzmeldung sind die im Kalendervierteljahr im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Umsätze anzugeben. Für jeden Mitgliedstaat, einschließlich dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit, ist ein Wert anzugeben (ggf. 0 EUR). Diese hat der Unternehmer gem. § 19a Abs. 3 Satz 2 UStG-E innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt zu übermitteln.
Die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO sind gem. § 19a Abs. 3 Satz 3 UStG-E entsprechend anzuwenden. § 152 AO findet jedoch keine Anwendung, weil es mangels Steuerfestsetzung an einem Maßstab für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen fehlt.
Umsatzmeldung dient der Kontrolle der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung: Anhand der Umsatzmeldung prüft das BZSt die Einhaltung und das Überschreiten der Umsatzgrenze für den Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet (100.000 EUR-Grenze). Die Prüfung der jeweiligen nationalen Umsatzgrenzen obliegt allerdings den anderen Mitgliedstaaten.
Anzeige durch den Kleinunternehmer, wenn die 100.000 EUR-Grenze in der Union überschritten wird: Überschreitet der inländische Kleinunternehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinen im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Umsätzen den Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet von 100.000 EUR, so hat er dies dem BZSt gem. § 19a Abs. 4 Satz 1 UStG-E binnen 15 Werktagen auf elektronischem Weg anzuzeigen. Maßgebend ist der...