7.1 Wer kann von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe II Plus Gebrauch machen?
Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der oder die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.
Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe Plus. Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III Plus.
Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus nur für einen Förderzeitraum (drittes oder viertes Quartal 2021) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus für beide Förderzeiträume (drittes und viertes Quartal 2021) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe III Plus beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe Plus wechseln und dort Anträge für das dritte oder vierte Quartal 2021 oder das dritte und vierte Quartal 2021 stellen.
Es ist jedoch nicht möglich, eine Kombination von Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus zu wählen, beispielsweise die Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 und Überbrückungshilfe III Plus für das vierte Quartal 2021.
Bereits beantragt |
Wechsel in die ... |
Antragstellung im Rahmen des Wahlrechtes |
Neustarthilfe Plus drittes Quartal |
Überbrückungshilfe III Plus |
Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das dritte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus viertes Quartal |
Überbrückungshilfe III Plus |
Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Neustarthilfe Plus Antrag für das vierte Quartal. Hinweis: Eine Beantragung von Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal ist dann nicht mehr möglich. |
Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal |
Überbrückungshilfe III Plus |
Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus (beliebige Monate im Zeitraum Juli-Dezember 2021) unter Angabe der Antragsnummern und Verzicht auf bisherige Neustarthilfe Plus Anträge für das dritte und vierte Quartal. |
Überbrückungshilfe III Plus |
Neustarthilfe Plus drittes Quartal |
Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus |
Neustarthilfe Plus viertes Quartal |
Antrag auf Neustarthilfe Plus viertes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus. |
Überbrückungshilfe III Plus |
Neustarthilfe Plus drittes und viertes Quartal |
- Antrag auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal unter Angabe der Antragsnummer und Verzicht auf bisherigen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus.
- Antrag auf Neustarthilfe Plus viertes Quartal unter Angabe, dass bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, und der Nummer des Antrages auf Neustarthilfe Plus drittes Quartal.
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7.2 In welchem Zeitraum kann das Wahlrecht ausgeübt werden?
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren).
In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch nach Ende der Antragsfrist, spätestens aber bis zum 15. Juni 2022, ausgeübt werden (Phase 2).
Für das Wahlrecht Phase 2 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Phase 1. Daher gilt auch hier: Nach Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ist die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich. Deshalb muss das Wahlrecht vor Einreichung der End- beziehungsweise Schlussabrechnung ausgeübt werden.
7.3 Wie kann das Wahlrecht ausgeübt werden? Welche Schritte sind hierbei durchzuführen?
Phase 1 (bis Antragsfrist 31. März 2022):
Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe Plus für das dritte und vierte Quartal ist zunächst der Antrag für das dritte Quartal und dann der Antrag für das vierte Quartal zu stellen.
Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie berei...