Leitsatz
1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.
2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.
Normenkette
§ 13a, § 13b ErbStG 2009
Sachverhalt
Die Klägerin zu 1. ist eine KGaA. An ihrem Kommanditkapital waren V zu 48 %, der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. zu jeweils 26 % beteiligt. Mit Vertrag vom 12.12.2011 schenkte V dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 3. jeweils ein Paket Stückaktien.
Das FA stellte im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG den Wert der durch die Kläger zu 2. und 3. jeweils erworbenen Anteile an der Klägerin zu 1. auf den Stichtag 12.12.2011, eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und eine Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens fest. Bei dem jungen Verwaltungsvermögen handelte es sich um Wertpapiere, die die Klägerin zu 1. innerhalb von zwei Jahren vor der Entstehung der Schenkungsteuer aus betrieblichen Mitteln erworben hatte.
Einspruch und Klage gegen den Ansatz des jungen Verwaltungsvermögens blieben erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.3.2018, 2 K 1056/15; Haufe-Index 11773302, EFG 2018, 1378).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Die Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens sei rechtmäßig. Verfahrensrechtlich beruhe die Feststellung auf § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011.
Hinweis
Der BFH hat sich im Besprechungsurteil sowie in den gleichzeitig ergangenen Urteilen II R 8/18, II R 18/18 und II R 41/18, die ebenfalls in diesem Heft besprochen werden, sowie dem nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Urteil II R 21/18 erstmals mit dem Begriff des nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) – ErbStG a.F. – befasst. Er hat sich dabei der (umstrittenen) Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, nach der es auf die einzelnen Wirtschaftsgüter ankommt und keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen ist (R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2).
1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. unter weiteren, hier nicht relevanten Voraussetzungen u.a. der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, zu 85 % außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Die KGaA ist handelsrechtlich und steuerrechtlich Kapitalgesellschaft. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. ermöglicht einen Verschonungsabschlag von 100 %, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht überschreitet.
Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen i.S.d. Abs. 1 der Vorschrift, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
2. Zum Verwaltungsvermögen gehören gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1)
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt (Nr. 2)
- Beteiligungen an Personen‐ und Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt (Nr. 3)
- Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (Nr. 4)
- Kunstgegenstände u. Ä. (Nr. 5)
3. Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F. nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. Abs. 1 der Vorschrift, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.).
a) Dieses nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a StVereinfG 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) als "junges Verwaltungsvermögen" legal definiert worden.
b) § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. istwirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand, der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil Gegenstand des Erwerbs ist, ist "junges Verwaltungsvermögen" und als solches nicht begünstigt. Es ist keine Saldierung oder g...