OFD Rheinland, Verfügung v. 19.11.2012, Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 11/2012
Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG
Es gehen vermehrt Einsprüche zur Thematik der Verfassungsmäßigkeit der die Gewerbesteuer betreffenden Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ein.
Strittig ist zum einen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 5b EStG.
Nach den Ausführungen des FG Hamburg im Vorverfahren (Urteil vom 29.2.2012, 1 K 48/12) rügt die Klägerin (Rechtsform: GmbH) eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips als Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips und somit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Einspruchsverfahren, die sich auf das diesbezüglich anhängige Revisionsverfahren (Az. beim BFH: I R 21/12) beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Zum anderen richten sich Einsprüche gegen Gewerbesteuermessbescheide gegen die hier vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG.
Das Vorverfahren beim FG Hamburg (Vorlagebeschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10) beinhaltete ursprünglich neben der Problematik des § 4 Abs. 5b EStG noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit diverser Hinzurechnungen (gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) bei der Feststellung des GewSt-Messbetrages. Die Verfahren wurden getrennt und die Thematik der GewSt-Hinzurechnungen dem BVerfG unter (Az. beim BVerfG: 1 BvL 8/12) zur Entscheidung vorgelegt.
Einspruchsverfahren, die sich auf die anhängige Verfassungsbeschwerde BVerfG: 1 BvL 8/12 beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Zwischenzeitlich wurde entschieden, dass wegen dieser Rechtsproblematik die Steuerfestsetzungen künftig vorläufig ergehen sollen.
Einkommen- und Körperschaftsteuerfestsetzungen sowie Feststellungen ab dem VZ 2008 werden im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer und darauf entfallender Nebenleistungen gemäß § 4 Abs. 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und im Hinblick auf das BFH-Revisionsverfahren I R 21/12 gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten (soweit diese Bescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen).
Gewerbesteuermessbescheide ab dem VZ 2008 sollen unter dem Gesichtspunkt „Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG” und im Hinblick auf das BVerfG-Verfahren 1 BvL 8/12 gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten.
Soweit Einsprüche gegen frühere Bescheide (ohne Vorläufigkeitsvermerk) vorliegen, die sich ausschließlich auf die o.g. Rechtsfragen beziehen, bestehen keine Bedenken, diesen durch Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks abzuhelfen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5b;
GewStG § 8 Nr. 1