Der Vater muss der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalt statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter besteht grundsätzlich unabhängig von neuer Partnerschaft.
Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ist sie gleichwohl – überobligatorisch – erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden. Befindet sich die betreuende Mutter noch in der Berufsausbildung, kann dies einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommen. Der Mindestbedarf richtet sich dann nach dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und nicht lediglich nach demjenigen für Nichterwerbstätige.
Vermögen muss für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden
Ist der Unterhaltspflichtige voraussichtlich nur vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem. § 1615l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten.
§ 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB lässt sich keine pauschale dreijährige Unterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber der das gemeinsame Kind betreuenden Mutter entnehmen. Maßgeblich für den Unterhaltsanspruch der Mutter ist vielmehr, dass das Kind in den ersten 3 Lebensjahren tatsächlich in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Kindesmutter kommt. Im Falle einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung durch die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern sieht das Gesetz keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung vor.
Für eine Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes trägt der Unterhaltsberechtigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Verlängerung aus kindbezogenen Gründen rechtfertigen. Dazu gehören sowohl die Umstände bezüglich der Person des Kindes als auch die konkret bestehende oder mögliche Betreuungssituation. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB kommt es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an.
Nicht relevant ist der Lebensstandard des Kindsvaters, selbst wenn die Kindsmutter mit diesem zeitweise zusammengelebt hat. Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB findet im Beschwerdeverfahren nicht statt, wenn zu erwarten ist, dass die Unterhaltsberechtigte in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können.
Vereinbarung mit Kindsmutter über Freistellung der Unterhaltsverpflichtung
Ein Vertrag zwischen einem Unterhaltsverpflichteten und der Kindsmutter entfaltet wegen des von § 1614 Abs. 1 BGB sanktionierten Unterhaltsverzichts zwar keine rechtlichen Wirkungen für das unterhaltsberechtigte Kind, kann jedoch – auch im Falle einer Vaterschaft durch Spermaspende – eine zulässige Freistellung des Unterhaltsverpflichteten begründen, indem sich die Kindsmutter im Wege einer Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB dazu verpflichtet, die von der Vereinbarung umfassten, zukünftigen Unterhaltsforderungen des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen und diesen dadurch freizustellen.
Im Streitfall hatte der Kindsvater das Bestehen einer Vereinbarung mit der Kindsmutter über die Freistellung von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem durch die Spermaspende von ihm gezeugten Kind, die als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) zulässig ist und einen Rückgriffsanspruch nach § 670 BGB begründet, durch die Berufung auf seinen Internetauftritt auf der Seite "Spermaspender.de" und der daraus entstandenen E-Mail-Korrespondenz, die dem Treffen der Beteiligten voranging, erfolgreich bewiesen.