3.1 Wechselseitiger Unterhalt – Lebenshaltungskosten
Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Partner während des Bestehens ihrer Gemeinschaft einander regelmäßig das ohne Rechtspflicht gewähren, was Ehegatten einander schulden. Dazu gehört insbesondere, dass sie zum gemeinsamen Lebensunterhalt jeweils einen angemessenen Beitrag leisten. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Pflicht. Einklagbare Ansprüche entstehen nicht.
3.2 Gemeinsame Wohnung
Im Innenverhältnis können sich die nicht ehelichen Lebenspartner die Mietkosten aufteilen, wie sie möchten. Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sollte klar sein, dass Arbeitslose in nicht ehelicher Gemeinschaft, die zusammen wohnen, die Anrechnung von Einkommen ihres Partners bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II hinnehmen müssen.
3.2.1 Mietvertrag mit beiden Partnern
Bei einem von den Partnern gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag haften beide dem Vermieter als Gesamtschuldner für die Miete und müssen sich daher intern auch über eine Kündigung verständigen. Eine Kündigungserklärung muss von beiden Partnern gegenüber dem Vermieter erfolgen, damit sie Wirksamkeit entfaltet.
Haben die Mieter einen Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, findet im Innenverhältnis im Grundsatz ein hälftiger Ausgleich statt.
Mit der Trennung der Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen.
Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich nicht ehelicher Lebensgefährten
Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gem. § 195 BGB und entstehen mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB – unabhängig davon, ob er auf Zahlung oder Befreiung gerichtet ist – einheitlich und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.
Sind zwei Personen i.S.d. § 563 BGB gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt.
Der überlebende Mieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des anderen Mieters Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
3.2.2 Mietvertrag mit einem Partner
Ist ein Partner Mieter und will er den anderen Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in seine Wohnung aufnehmen, muss der Vermieter hierzu seine Erlaubnis zu erteilen. Der Vermieter kann die Zustimmung zur Aufnahme eines Lebensgefährten nur aus wichtigem Grund verweigern. Es kommen dabei nur wichtige Gründe in Betracht, die in der Person des aufzunehmenden Partners selbst liegen. Unter Umständen kann der Vermieter die Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig machen. Ein auf die teilweise Gebrauchsüberlassung der Mietsache gerichteter Antrag des Mieters genügt nur dann den Anforderungen des § 553 BGB, wenn er auch Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept des Mieters enthält. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Mieter in seiner Anfrage schon nicht die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines bloßen "Teils der Mietsache", sondern zur räumlich nicht näher beschränkten "Untervermietung" verlangt. Das bloße Mitbewohnen begründet kein Untermietverhältnis mit dem eingezogenen Partner, sodass der mietende Partner im Falle der Trennung den anderen aus der Wohnung weisen kann.
Beim Tod des Mieters wird dem Lebensgefährten – wie einem anderen Familienangehörigen – das Recht einräumt, in das Mietverhältnis anstelle des Verstorbenen einzutreten.