6.1 Unterhalt
Wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, entstehen hieraus keine Unterhaltsansprüche. In einem Partnerschaftsvertrag (siehe Tz. 7) können solche Ansprüche für die Zeit nach der Trennung nur dann vorgesehen werden, wenn der nachwirkende Unterhalt sich als Gegenleistung für eine während der Partnerschaft erbrachte Leistung darstellt. Eine nachwirkende Solidarpflicht, deren Erfüllung ein Unterhalt ohne Gegenleistung wäre, kann nicht durch Vertrag begründet werden. Eine Unterhaltspflicht ohne jede Gegenleistung ist deshalb als Schenkungsversprechen nach § 518 BGB formbedürftig. Nur dann, wenn einer der Partner den Beruf oder jedenfalls das berufliche Fortkommen aufgibt, um den gemeinsamen Haushalt zu führen, kann zu seinen Gunsten eine Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Trennung formlos vereinbart werden, weil dann anzunehmen ist, dass das Versprechen eine Gegenleistung für die Haushaltsführung sein soll. Vertraglich nicht vereinbart werden können dagegen wechselseitige nachwirkende Unterhaltspflichten, die nur von der Bedürftigkeit abhängen sollen.
6.2 Kein Ausgleich für Haushaltsführung und Kostenübernahme zur Lebensführung
Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.
6.3 Vermögensauseinandersetzung untereinander
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der Trennung Ausgleichsansprüche haben. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Die Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB) von Leistungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigte Bereicherung, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist.
Vermögenszuwendung zur Absicherung ist keine Schenkung
Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
Eine Schenkung im Rahmen einer Partnerschaft liegt vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Beziehung geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird.
Ausgleichsanspruch für Investitionen am Haus der Eltern der Lebensgefährtin
Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden. Er hat dann einen Ausgleichanspruch.
Ein nicht ehelicher Partner hatte seine auf Zahlung von 25.000 EUR gerichtete Klage damit begründet, in Abstimmung mit den Eltern seiner Partnerin das streitgegenständliche Anwesen der Eltern umgebaut zu haben. Dazu hatte er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 EUR an Material bezahlt und über ein Jahr hinweg die Darlehensraten getragen. Durch die Leistung hatte das Anwesen eine Wertsteigerung i. H. v. 90.000 EUR erfahren.
Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
Vorsicht: Erwerb eines Grundstücks zu je ½ zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses – Folgen bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung
1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ...