rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnberechnung bei der Veräußerung von Milchquoten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei summarischer Prüfung ist der durch die Veräußerung der Milchreferenzmenge erzielte Veräußerungserlös lediglich dem abgespaltenen Buchwert für die Milchreferenzmenge gegenüberzustellen.
  2. Entgegen der sog. Einheitsbetrachtung waren die abzuspaltenden Buchwerte nach der Gesamtwertmethode zu bestimmen und getrennt für Grund und Boden und Milchreferenzmenge mit dem jeweiligen Veräußerungserlös zu verrechnen.
  3. Die im BMF-Schr. v. 14.1.2003 (BStBl 2003 I S. 78) enthaltenen Schätzungsgrundlagen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Wert des Grund und Bodens und der auf die Referenzmenge entfallende Kaufpreis ist im Falle der isolierten Veräußerung einer Milchreferenzmenge nicht zusammenzurechnen und dem doppelten Ausgangswert gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüberzustellen.
 

Normenkette

EStG §§ 55, 13, 13a; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Aussetzungsverfahren darüber, in welcher Höhe ein Gewinn aus der Veräußerung eines Milchlieferrechts (Milchreferenzmenge) entstanden ist.

Der Antragsteller (Ast) bewirtschaftete bis Februar 2000 seinen in W belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als aktiver Landwirt. Er betrieb den Hof seit Juni 1998 als Milchviehhof, nachdem seine Mutter ihm den Hof gegen Zahlung einer dauernden Last i.H.v. 350 DM monatlich und Einräumung eines durch Reallast abgesicherten Wohnrechts überlassen hatte. Der Betrieb befand sich zuvor schon seit Jahrzehnten in Familienbesitz.

Die Milchquote des Betriebes betrug ca. 155.155 Kilogramm (kg). Im Februar 2000 (08.02.2000) veräußerte der Antragsteller die Milchquote für 232.732,50 DM (155.155 kg à 1,50 DM und zusätzlich eine freie Milchmenge für 4.500 DM (15.000 kg zu 0,30 DM).

Das FA ermittelte einen Gewinn in Höhe von 66.716 DM aus der Veräußerung der Milchquote wie folgt:

Erlös

232.732 DM

Buchwert: 155.155 kg á 1,07 DM =

166.015,85 DM

Gewinn:

66.716 DM

Den Betrag von 1,07 DM ermittelte das FA nach Maßgabe der Tabelle in Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 14.01.2003 (Az. IV A 6 - S 2134-52/02). Dabei setzte es als durchschnittlichen Verkehrswert pro qm im Gebiet „W” zum 02.04.1984 2,20 DM/qm an. Diesen Betrag minderte der Antragsgegner um 10% und ermittelte einen durchschnittlichen Verkehrswert zum 01.07.1970 von 1,95 DM/qm. Es legte zudem - abgeleitet aus dem Einheitswert zum 01.01.1964 - eine durchschnittliche Ertragsmesszahl des Betriebes von 33,5 zugrunde (vgl. Einspruchsbescheid vom 28.04.2004). Bei Ansatz dieser Ausgangsgrößen ergibt sich nach Auffassung des BMF, der das Finanzamt folgt, ein Buchwert von 1,07 DM (vgl. Rz. 18 des BMF-Schreibens, a.a.O.).

Der Ast ist der Auffassung, er habe durch die Veräußerung der Milchmengen keinen Gewinn realisiert. Ein solcher Gewinn entstehe - wie sich aus dem BFH-Urteil vom 05.03.1998, BStBl II 2003, 56 ergebe - erst dann, wenn die Summe der Teilwerte – Lieferrecht sowie Grund und Boden - den doppelten Ausgangbetrags nach § 55 Abs. 1 EStG überstiegen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das BMF-Schreiben vom 14.01.2003 sei nicht mit der BFH-Rechtsprechung vereinbar. Bei einer zeitlich versetzten Veräußerung von Milchquote und Grund und Boden dürfe die Abspaltung von Grund und Boden sowie Milchreferenzmenge nicht zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führen. Bei richtiger Berechnung ergebe sich vielmehr ein - gem. § 55 Abs. 6 EStG - nicht abziehbarer Verlust. Der Ast. ermittelte einen Verlust aus der Veräußerung der Milchquote:

Gesamterlös:

237.232 DM (232.732 DM + 4.500 DM)

zzgl. Entnahmewert Grubo zum 30.04.2004

182.218 DM

Gesamt

419.450 DM

./. Buchwert

673.295 DM

(Nicht abziehbarer) Verlust

./.253.845 DM

Der Ast beantragt,

die Einkommenssteuer 1999 in Höhe von 8.354,51 € und die Einkommensteuer 2000 i.H.v. 2.178 € ab Fälligkeit der Steuern auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist weiterhin der Auffassung, die Vollziehung sei nicht auszusetzen. Das Finanzamt habe den Gewinn aus der Veräußerung des Milchlieferrechts ordnungsgemäß ermittelt. Der BFH habe an der sogenannten Einheitsbetrachtung nicht festgehalten. Außerdem habe der Ast. den Abspaltungsbetrag nicht nach den Wertverhältnissen zum 02.04.1984 ermittelt, sondern den Verkehrswert des Grund und Bodens aus dem Jahre 2004 nebst dem Verkaufserlös der Milchreferenzmenge dem Buchwert des Grund und Bodens gem. § 55 Abs. 1 EStG gegenüber gestellt. Mangels detaillierter Angaben habe der Abspaltungsbetrag für die Milchreferenzmenge daher nur nach der Vereinfachungsregelung in Tz. 18 des BMF-Schreibens vom 14.01.2003 ermittelt werden können.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige,...

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