rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL: Steuerbefreiung für private Krankenhäuser ohne Zulassung nach § 108 SGB V
Leitsatz (redaktionell)
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist § 4 Nr. 14 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vereinbar mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL), soweit die Steuerbefreiung für Krankenhäuser, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, daran geknüpft wird, dass die Krankenhäuser nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V zugelassen sind?
2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Unter welchen Voraussetzungen sind Krankenhausbehandlungen durch Krankenhäuser des privaten Rechts mit Krankenhausbehandlungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts ”in sozialer Hinsicht vergleichbar“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Normenkette
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; SGB V § 108
Streitjahr(e)
2009, 2010, 2011, 2012
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses nach § 4 Nr. 14 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, wurde im Jahre…gegründet. Der Gründungsgesellschafter und ärztliche Direktor Prof. Dr. ..., der zunächst mit einem Gesellschaftsanteil von 51% beteiligt war, ist seit einer Kapitalerhöhung seit…(und damit in den Streitjahren 2009 bis 2012) noch mit einem Anteil von 13,33 % an der Klägerin beteiligt. Weitere Gesellschafter waren in den Streitjahren die K GmbH, die B GmbH, die Beteiligungskapital H GmbH & Co. KG und zunächst die…AG, deren Gesellschaftsanteil die K GmbH übernahm. Die Geschäftsführung ist der K GmbH übertragen.
Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages die Planung, Errichtung und der Betrieb eines…in ..., in dem alle Bereiche der…Neurologie…vertreten sind. Die Klägerin erbringt Krankenhausleistungen im Sinne von § 2 Bundespflegesatzverordunung (BPflV) bzw. § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Ihr Betrieb ist gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO) staatlich genehmigt. Die Klägerin ist jedoch - mangels Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Landes Niedersachsen - kein Plankrankenhaus im Sinne von § 108 Nr. 2 SGB V. Darauf gerichtete Anträge der Klägerin vom 8. April 1999 und 11. Juli 2008 seien bislang nicht beschieden worden. Die Klägerin ist auch kein Vertragskrankenhaus im Sinne von § 108 Nr. 3 SGB V und gehört nicht zu den nach dem KHG geförderten Einrichtungen. Daher bestehen keine Versorgungsverträge mit den gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkassen.
Bei den Patienten der Klägerin handelt es sich um Selbstzahler, die für die Behandlung Vorauszahlungen leisten (sog. Depositpatienten), Privatversicherte und/oder Beihilfeberechtigte, sog. Botschaftspatienten, bei denen die Botschaft eines ausländischen Staates eine Kostenzusage erteilt, Angehörige der Bundeswehr, Patienten der Berufsgenossenschaften und Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Patienten der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherungen wurden im Einzelfall nach Zusage der Kostenübernahme durch die Beihilfestellen, Krankenkassen, Ersatzkassen oder privaten Versicherungen behandelt. Bei den Botschaftspatienten wurden die Kosten über die betreffenden Botschaften von ausländischen sozialen Einrichtungen getragen.
Die Patientengruppen setzen sich nach den Angaben der Klägerin wie folgt zusammen:
2009 |
Fälle |
Belegungstage |
Depositpatienten |
391 |
5.052 |
PKV-Patienten |
534 |
4.771 |
-davon Beihilfepatienten |
67 |
677 |
GKV-Patienten |
143 |
1.309 |
Bundeswehrpatienten |
9 |
44 |
Berufsgenossenschaftspatienten |
1 |
2 |
Botschaftspatienten |
64 |
1.716 |
insgesamt |
1.132 |
12.838 |
2010 |
Fälle |
Belegungstage |
Depositpatienten |
362 |
5.043 |
PKV-Patienten |
456 |
3.755 |
-davon Beihilfepatienten |
68 |
562 |
GKV-Patienten |
150 |
1.312 |
Bundeswehrpatienten |
13 |
83 |
Berufsgenossenschaftspatienten |
0 |
0 |
Botschaftspatienten |
50 |
1.743 |
insgesamt |
1.017 |
11.853 |
2011 |
Fälle |
Belegungstage |
Depositpatienten |
420 |
5.784 |
PKV-Patienten |
434 |
3.327 |
-davon Beihilfepatienten |
67 |
430 |
GKV-Patienten |
150 |
1.324 |
Bundeswehrpatienten |
22 |
99 |
Berufsgenossenschaftspatienten |
1 |
22 |
Botschaftspatienten |
57 |
2.708 |
insgesamt |
1.060 |
13.143 |
1. Halbjahr 2012 |
Fälle |
Belegungstage |
Depositpatienten |
218 |
2.922 |
PKV-Patienten |
193 |
1.477 |
-davon Beihilfepatienten |
23 |
169 |
GKV-Patienten |
74 |
606 |
Bundeswehrpatienten |
16 |
90 |
Berufsgenossenschaftspatienten |
0 |
0 |
Botschaftspatienten |
34 |
1.647 |
insgesamt |
465 |
6.652 |
Die Klägerin rechnete ihre Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen und die damit eng verbundenen Umsätze zunächst auf der Grundlage tagesgleicher Pflegesätze gem. § 13 BPflV ab, wie es auch bei Krankenhäusern im Sinne des § 108 SGB V üblich war. Soweit di...